Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 3. 
Die Pflichten eines Gemeindeangehörigen sind: 
1) die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 
2) ein erbauliches Leben zu führen, 
3)) sich der bestehenden Kirchenordnung zu unterwerfen, 
4) die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Dagegen hat jeder Gemeindeangehörige Antheil an allen kirchlichen Gnaden- 
mitteln, MWnkalten und Gerechtsamen her Gemeinde, Anspruch auf die Dienste der 
Kirchenbeamten und, soweit ihm die gesetzlichen Bedingungen nicht fehlen, das 
Wohlrecht und die Wählbarkeit zu kirchlichen Aemtern nach Maaßgabe der Kirchen- 
ordnung. 
II. Von den Kirchenvorständen. 
§. 4. 
Jede Kirchengemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Kirchen- 
vorstand vertreten, welcher aus sämmtlichen im ordentlichen Pfarrdienste angestell- 
ten Geistlichen und den Kirchenvorstehern besteht. 
Umfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so treten für ge- 
meinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände der einzelnen Kirchengemeinden 
am Pfarrorte zusammen. 
Den Vorsitz in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer, unter mehreren 
Geistlichen der erste, bei gleicher Berechtigung der älteste. In dringenden Ver- 
hinderungsfällen wird, wo kein anderer Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz von 
dem Dekan übernommen und kann von demselben einem Kirchenvorsteher oder 
benachbarten Geistlichen übertragen werden. 
Ordinirte Hülfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Kirchen- 
vorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen. 
F. 6. 
Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe und Zusammen. 
setzung der Kirchengemeinde. Sie wird ebenso wie ihre Vertheilung auf die ein- 
zelnen zur Gemeinde gehörigen Ortschaften durch die Kreissynode bestimmt. 
Es sollen nicht unter vier und in der Regel nicht über zwölf, i 
aber eine gerade Zahl von Kirchenvorstehern vorhanden sein. 
. 7. 
Die Kirchenvorsteher werden von dem Kirchenvorstande in Gemeinschaft 
mit der größeren Gemeindevertretung auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre 
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl, welche auch auf die Aus- 
scheidenden fallen kann, ersetzt. Scheidet ein Kirchenvorsteher vor Ablauf seiner 
Dienstzeit aus, so wird an dessen Stelle durch den Kirchenvorstand ein Substitut 
(Nr. 7500.) ge-
	        
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