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§. 22.
Den Neuen Brandenburgischen Pfandbriefen werden von der Direktion
auf einen viersährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen Zinsbetrag
des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponbogen ein Talon, welcher für
den Inhaber die arweisang zur Erhebung der neuen Kupons auf die nächst-
#. folgenden vier Jahre enthält, nach dem anliegenden Muster beigegeben.
—1 .
§.2ö·
DiefürdasKreditinstitutnachs.8·eingetragenenDarlehnsfokderungen
sind ausschließlich den Inhabern Neuer Brandenburgischer Pfandbriefe zu ihrer
Sicherheit angewiesen.
Der Inhaber eines Neuen Brandenburgischen Pfandbriefs ist berechtigt,
vom Kreditinstitute
a) die Zahlung der verschiedenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeits-
terminen,
b) die JZahlung des Kapitals in dem Falle zu verlangen, daß sein Pfand-
brief zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird, oder wenn die
verschriebenen Zinsen innerhalb dreier Monate nach der Fälligkeit nicht
zur Auszahlung kommen.
Für diese Zahlungen haftet das Kreditinstitut mit seinem ganzen Vermögen,
namentlich mit allen seinen Forderungsrechten gegen seine eigenen Schuldner unter
Garantie sämmtlicher zu dem Kreditinstitute verbundenen Grundbesitzer (§§. 1. 2.
20. 31. und 46.).
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfand-
briefes nicht zu.
G. 24.
Die Jahlung der Zinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt vom 1. Juli
und 2. Januar ab bei der Kasse des Instituts.
Eine Amortisation der Zinskupons und Talons findet nicht statt.
g. 25.
Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation und des Aus- und
Wiederinkurssetzens der Neuen Brandenburgischen Pfandbriefe finden die gemein-
gesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere An-
wendung.
· §.26.
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der
Aechtheit und Identität, nämlich die Serie, die Nummer, den Kapitalsbetrag, die
Firma der Behörde, die Namen der Direktoren und den vollzogenen Beglau-
bigungsvermerk noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach
dem Gesete vom 4. Mai 1843. (Gesetz Samml. S. 177.) gegen Erstattung der
(r. 7503.) 140* baa-