Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  4.
Die  ehemaligen  Garnisongemeinden  sind  aufgehoben.  Ueber  die  Rechtsverhältnisse
  der  Christ=  und  Garnison-Gemeinde  in  Rendsburg  bleibt  die  Festsetzung
  vorbehalten.

S.  5.  .

In  denjenigen  Garnisonorten,  in  denen  kein  Divisions-,  Garnison=  oder
Anstaltsprediger  Farionirt  ist,  wird  die  evangelische  Militairseelsorge  einem  der
Ortsgeistlichen  durch  dessen  kirchliche  Bestallungsbehörde  im  Einverständniß  mit
dem  betreffenden  Militairbefehlshaber  und  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-  Angelegenheiten  übertragen,  und  werden
seine  Amtsverrichtungen  als  Militairseelsorger  im  Einklang  mit  den  für  sein  geistliches
  Hauptamt  bestehenden  kirchlichen  Ordnungen  geregelt.

Derselbe  bleibt  in  Ansehung  seiner  geistlichen  Amtsverrichtungen  in  der
Militairseelsorge  seiner  ordentlichen  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  untergeben.  Im
Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung  über  das  Unterordnungsverhältniß
  auf  ihn  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  v.  Mühler.

 

(Nr.  7281.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865.  in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  l.  Januar
  1869.

(Die  im  Art.  1.  8.  und  19.  angeführten  Preußischen  Gesetze  werden  im  Waldeckschen
  Re  ierungsbiatte  besonders  abgedruckt  werden.  Vergl.  Gesetz  Samml.
von  1838.  S.  505.  ff.;  von  1856.  S.  203.  und  204.]  von  1865.

S.  705.  ff.).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  mit  Waldeck-Pyrmont  am  18.  Juli  1867.  abgeschlossenen
  Vertrages,  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Georg
Victor  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,
was  foldgt:

Art.