Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.

 

(Nr.  7280.)  Verordnung,  betreffend  die  evangelischen  militairkirchlichen  Angelegenheiten  im
IX.  Armeekorps.  Vom  25.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps,  was  folgt:

KS.  1.
Die  evangelische  Militairseelsorge  im  Bereiche  des  IX.  Armeekorps  wird
nach  den  Vorschriften  der  Militair-Kirchenordnung  vom  12.  Februar  1832.
(Gesetz  Samml.  für  1832.  S.  69.  ff.)  und  nach  Maaßgabe  der  hierauf  bezüglichen
  späteren  Bestimmungen  geordnet.  Der  evangelische  Militairgeistliche
in  Schleswig  versieht  die  Funktionen  eines  Militair-Oberpredigers.

K.  2.

Die  nach  §.  9.  der  Militair-Kirchenordnung  den  Konsistorien  zustehenden
Befugnisse  und  obliegenden  Pflichten  gehören  bis  auf  Weiteres  zu  dem  Geschäftskreise
  des  evangelischen  Feldpropstes  der  Armee,  welcher  insbesondere  die
Anstellung,  Versetzung  und  Entlassung  der  Divisions-,  Garnison=  und  Anstaltsprediger
  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  zu  bewirken  hat,  vorbehaltlich  jedoch  der  in  dem  gedachten  Patagraphen
  den  Militairbefehlshabern  zugewiesenen  Mitwirkung.

K.  3.

In  Beziehung  auf  Beichte,  Abendmahl,  Einsegnung  der  Kinder  und  ihre
Vorbereitung  dazu  bedarf  es  zur  Verrichtung  durch  einen  anderen  Geistlichen
nach  den  Vorschiiften  der  Militair-Kirchenordnung  einer  besonderen  Erlaubniß
von  Seiten  des  Militairgeistlichen  nicht,  ebensowenig  zum  Besuch  des  Gottesdienstes
  in  anderen  Kirchen;  für  Taufen  und  Trauungen  ist  ein  Erlaubnißschein
des  zuständigen  Militairgeistlichen  erforderlich,  welcher  jedoch  auf  Verlangen
unentgeltlich  ertheilt  werden  muß.

Jah##s  18860.  (Nr.  7290—7281.)  11  F.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Jannar  1869.