Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Vorstand wird durch den Vorsteher zusammenberufen und faßt seine 
Beschlüsse nach absoluter Mehrheit der Stimmen. 
Ein gültiger Vorstandsbeschluß kann nur zu Stande kommen, wenn ent- 
weder 
1) sämmtliche Mitglieder wirklich versammelt sind, oder dieselben 
2) sämmtlich geladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder beziehungsweise der Substituten er- 
folgt auf die Dauer von vier Jahren und liegt dem dazu besonders designirten 
Schöffen die Vertretung des Vorstehers ob. 
Nach Ablauf von zwei Jahren treten die beiden ältesten Schöffen und 
deren Ersatzmänner aus. Das erste Mal entscheidet über den Austritt das 
Loos. 
Nur Mitglieder der Genossenschaft, welche mindestens Einen Morgen 
Wiesengrund im Verbande besitzen, find zum Schöffenamte wählbar. er 
Wiesenvorsteher braucht kein Mitglied der Genossenschaft zu sein. Die Gewähl- 
ten werden vom Amte durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. ur Legiti- 
mation der Vorstandsmitglieder dient eine amtliche Ausfertigung des Wahl- 
protokolls. 
§. 10. 
Der Wiesenvorstand vertritt die Genossenschaft in allen. Angelegenheiten, 
in welchen nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen (confr. . 8.) eine Mit- 
wirkung der Generalversammlung vorgeschrieben ist. 
Namentlich hat derselbe: 
a) die Urkunden der Genossenschaft zu vollziehen; dieselben gelten Dritten 
gegenüber für gültig, wenn sie von drei Vorstandsmitgliedern unter- 
schrieben sind; 
b) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses 
Statuts und der dazu noch besonders zu erlafsenden Regiemente- sowie 
wegen etwaiger eigenmächtiger Veränderungen der Ent= und Bewässerungs- 
anlagen bis zur Höhe von drei Thalern zu erkennen und zur Kasse zu 
ziehen, auch die nicht rechtzeitig oder nicht gebörig ausgeführten Arbeiten, 
welche einzelnen Genossen für ihre Grundstucke obliegen und im Interesse 
der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen, nach einmal vergeblicher 
Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten von dem- 
selben im Wege der administrativen Exekution beitreiben zu lassen; 
T) die Heuabfuhr, und Düngerzufuhrwege festzustellen und anzuweisen, auch 
die Entschädigung für Benutzung der Abfuhrwege festzustellen; 
) die Entschädigungen für Eigenthumsabtretungen oder Beschränkungen fest- 
zustellen, welche die Genasen für Zwecke der Genossenschaft sich gefallen 
lassen müssen (confr. J. 17.) 
e) die Schauung der Werke, Kanäle und Gräben im Frühjahr und Herbst 
jeden Jahres nach zuvoriger Bekanntmachung der Temmine in den be- 
theiligten Gemeinden vorzunehmen 
s) wegen
	        
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