Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1077 — 
t) wegen der Weiten · und Tiefenlagen der einzelnen von den Grundbesitzern 
anzulegenden Einlaßschleusen und wegen der Wässerungsordnung, der 
Grabenräumung, der Heuwartung und der Huͤtung auf den Wiesen die 
nöthigen Bestimmungen zu treffen; 
8) das erforderliche Personal anzustellen; 
h) in der Generalversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins auf 
Verlangen die gewünschte Auskunft zu ertzeiln 
E. 11. 
Der Wiesenvorsteher erhält eine durch die Generalversammlung festzustellende 
Jahresvergütung; die Schöffen, beziehungsweise deren Stellvertreter, haben An- 
spruch auf Erstattung baarer Auslagen und auf mäßige Vergütung für ihre 
Versäumnisse. 
Dem Wiesenvorsteher liegt insbesondere ob: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Plane zu veranlassen und zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Vereinskasse anzu- 
weisen und die Verwaltung der letzteren zu beaufsichtigen; 
e) auf die gehörige Unterhaltung der Anlagen zu achten und zu solchem 
Zwecke im Fruhjahr und Herbst jeden Jahres die Schauung über alle 
Werke, insbesondere über die Kanäle und Gräben, in Gemeinschaft mit 
den Schöffen abzuhalten; 
d) den Verband in Prozessen und überhaupt vor Gericht und den Ver- 
waltungsbehörden zu vertreten; 
TO) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Verhand- 
lungen des Vorstandes zu leiten, auch für gehörige Protokollirung der 
gefaßten Beschlüsse zu sorgen. 
Die ausgenommenen Protokolle sind von den anwesenden Mit- 
gliedern zu unterschreiben; 
1) für die Aufstellung der Jahresrechnung zu sorgen; 
6) die Berufung der Generalversammlung durch das Amt zu bewirken; 
h) das etwa anzustellende Personal zu beaufsichtigen; 
i) die Zu- und Abschreibung im Grundregister bei vorkommenden Mutationen 
vorzunehmen. 
K. 12. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigenthum von Grundstücken) über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver. 
(Nr. 7511.) an-
	        
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