Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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wmeni Sie werden von dem Landtagsmarschall in ihre Aemter eingeführt und 
vereidigt. 
g. 6. 
Obliegenheiten des Landeshauptmanns. 
Der Landeshauptmann führt als erster ständischer Beamter unter Bethei- 
ligung der anderen ihm zugeordneten Beamten (F. 5.) die laufenden Geschäfte 
der Verwaltung selbststindig. Er bereitet die Beschlüsse der Landesdeputation 
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Er vertritt die Landesdeputation nach Außen und verhandelt Namens der- 
selben mit Behörden und Privatpersonen, er führt den Schriftwechsel und zeich- 
net alle Schriftstücke Namens der Landesdeputation allein. . 
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landeshauptmanns 
und der anderen oberen Beamten, sowie ihre gegenseitige dienstliche Stellung von 
der Landesdeputation durch besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, welche der Ge. 
nehmigung des Provinziallandtages bedürfen. 
Diese Geschäftsinstruktionen bestimmen auch insbesondere, inwieweit die 
Befugnisse des Landeshauptmanns für einzelne Verwaltungszweige von den mit 
der speziellen Bearbeitung derselben beauftragten Beamten (F. 5.) selbstständig 
wahrzunehmen sind. 
S. 7. 
Ständische Büreaubeamte. 
Die Stellen zur Besorgung der Büreau-, Kassen-, technischen und andern 
Geschäfte der Landesdeputation nöthiger Beamten werden von dem Provinzil- 
landtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, am 
Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag der Landesdeputation durch den Finanzetat 
bestimmt. Die Besetzung dieser Stellen, bei welchen, soweit es sich um das un- 
tere Kassen= und Büreaudienstpersonal handelt, die Bestimmungen des §. 11. 4cs 
Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 186“. 
analoge Anwendung finden, argl durch die Landesdeputation, sofern nicht der 
Landtag die Anstellung einzelner Beamten sich vorbehält. 
Diese Beamten werden von dem Landeshauptmann vereidigt und in ihre 
Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen von der Landes- 
deputation. 
Das ständische Kassen., Rechnungs. und Büreauwesen wird nach dem 
Grundsatze der Vereinigung sämmtlicher Kassen und Büreaus durch besonderes 
Reglement geregelt. Die ständische Centralkasse führt die Firma „Landes-Haupt- 
kasse von Schlesien.“ 
S. 8. 
Ständische Lokalkommissionen. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer 
Anstalten können besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestell 
werden. 
Die
	        
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