Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nachtrag 
zu dem am 17. August 1845. Allerhoͤchst bestätigten Statute 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Das Unternehmen der Berlin-Potsdam.Ma deburger Eisenbahngesellschaft wird 
auf den Bau und den Betrieb einer Eisenbah von Magdeburg nach Helmstedt 
mit einem von dem jetzigen Bahnhof Magdeburg herzuseellenden. Anschlusse an 
diese Bahn bei der Sudenburg und einer Abzweigung von Eilsleben nach Jerx- 
heim ausgedehnt. Der Bahnhof in der Stadt Berlin wird dem hervorgetretenen 
Bedürfriß entsprechend umgebaut und erweitert und die Bahnstrecke von Burg 
bis Magdeburg durch Verlegung der bisherigen Linie verkürzt. Zu dem letzteren 
Zwecke wird unterhalb Magdeburgs eine neue Elbüberbrückung hergestellt und 
die Stammbahn über diese in die Stadt Magdeburg eingeführt. Die Richtung 
der Bahn von Magdeburg nach Helmstedt und Jerxheim und der projektirten 
kürzeren Linie von Burg nach Magdeburg mit neuer Elbüberbrückung, sowie die 
Einführung beider Linien in die Stadt Magdeburg, wird von dem Königlichen 
Handelsministerium festgeste, Der Genehmigung desselben unterliegen auch die 
speziellen Projekte und Anschläge zu sämmtlichen vorgedachten Bauten. 
Von den festgestellten Bauplänen darf nur unter besonderer Genehmigung 
des genannten Ministeriums abgewichen werden. 
KC. 2. 
Die Eisenbahnbauten in der Festung Magdeburg und in deren Rayons 
dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die Erfüllung der im Interesse 
der Landesvertheidigung daran geknüpften Bedingungen von den zuständigen 
Königlichen Ministerien als gesichert anerkannt sein wird. 
S. 3. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, an der aufzugebenden Bahnstrecke von 
Burg bis Magdeburg, sowie an der bestehenden Eisenbahnbrücke über die Elbe 
diejenigen Veränderungen auf ihre Kosten zu bewirken, welche das Königliche 
Handelsministerium zur Verbesserung der Fluthverhältnisse der Elbe und im 
Interesse der Schifahrt für erforderlich erachten wird. 
*'i 
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen desjenigen Staatsvertrages unter- 
worfen, welcher wegen der Eisenbahn von Magdeburg nach Helmstedt und Jerx- 
heim zwischen Preußen und Braunschweig bereits zun Abschluß gekommen ist. 
(Nr. 7286.) 3° . 5.
	        
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