Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Serie  (Ser.  1  vom  Jahre  1876)  auf  6  Monate  —  vom  1.  Januar  bis  1.  Juli  1876
—  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanz-Ministarium  ausgefertigt.
  Die  Begebung  derselben  wird  die  Königlich  Preußische  Generaldirection  der
Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur  Einlösung  der
Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer  derselben  acht
Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittelbar  bei  der
Finanzhauptkasse  zu  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Dresden,  den  22.  November  1875.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

 

XK  99.  Verordnung,

die  von  den  Standesbeamten  für  die  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  zu  liefernden
Nachweise  über  Geburten,  Eheschliehungen  und  Sterbefälle  betreffend;

vom  25.  November  1875.

Vom  1.  Januar  1876  an  kann  die  für  die  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  erforderliche
  Lieferung  von  Nachweisen  über  Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbefälle  nicht
weiter  durch  die  Kirchenbuchführer,  sondern  nur  noch  durch  die  Standesbeamten  erfolgen,
  deren  Register  in  Zukunft  die  einzige  erschöpfende  amtliche  Quelle  für  das  Urmaterial
  der  Statistik  der  Bevölkerungsbewegung  darbieten.

Mit  Rücksicht  hierauf  findet  sich  das  Ministerium  des  Innern  veranlaßt,  Folgendes
zu  verordnen:  «-§1.DieStandesbeamtenhabenvom1.Januar1876anjedenvonihnenbekundeten


Geburts-,  Eheschließungs-  und  Sterbefall  auf  eine  besondere  Zählkarte  einzutragen  und
die  nach  den  Formularen  (§  2)  geforderten  Angaben  darauf  zu  vermerken.

6#  2.  Die  erforderlichen  Zählkarten,  welche  zur  besseren  Unterscheidung  für  Geburten
von  weißem,  für  Eheschließungen  von  hellblauem  und  für  Sterbefälle  von  gelbem  Papier
angefertigt  sind,  werden  den  Standesbeamten  von  dem  statistischen  Bureau  des  Ministeriums
  des  Innern  nach  Bedarf  unentgeltlich  geliefert.

6#  3.  Die  Zählkarten  sind  in  der  Regel  bei  der  Anzeige  des  Geburts=  oder  Sterbefalls
  oder  bei  der  Eheschließung  im  unmittelbaren  Anschlusse  an  den  Eintrag  in  das