Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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#1.  Die  Prüfungen  im  Hufbeschlag  (§  2  des  Gesetzes)  sind  abzulegen  entweder:
1.  bei  der  Thierarzneischule  zu  Dresden  vor  der  in  §  11  der  Verordnung  vom
14.  Juni  1856,  die  Errichtung  einer  Commission  für  das  Veterinärwesen  betreffend,
  bestimmten  Prüfungsdeputation,  oder:
2.  vor  der  landständischen  Commission  in  der  Oberlausitz  für  Einführung  eines  correcten

  Hufbeschlages,  so  lange  sie  den  an  eine  Prüfungsstelle  staatlich  zu  stellenden
Anforderungen  entspricht.

#2.  In  Betreff  der  Prüfungen  vor  der  in  §  1  unter  1  gedachten  Deputation  gilt
Folgendes:

a)  Die  Prüfungen  finden  statt  in  den  beiden  letzten  Wochen  der  Monate  März,  Juni
und  September.

Ausnahmsweise  sollen  jedoch,  auf  besonderes  Ansuchen,  Prüfungen  auch  in  den  letzten
Wochen  des  Monats  December  vorgenommen  werden  können,  wenn  von  den  darum  Ansuchenden
  nachgewiesen  wird,  daß  besondere,  einen  Aufschub  nicht  gestattende  Verhältnisse
die  Prüfung  im  Monat  December  dringend  wünschenswerth,  beziehentlich  nothwendig
machen.

b)  Wer  die  Prüfung  ablegen  will,  hat  sich  dazu  spätestens  bis  zum  1.  des,  den
Prüfungsmonaten  März,  Juni,  September  vorhergehenden  Monats,  daher  bis  zum
1.  Februar,  1.  Mai,  1.  August  schriftlich  anzumelden.

Die  Anmeldungen  sind  an  die  Commission  für  das  Veterinärwesen  zu  richten.

Im  Anmeldeschreiben  sind  unter  Beischluß  des  Geburtsscheines  der  Geburtstag  des
Gesuchstellers,  der  Ort,  an  dem  er  sich  aufhält  und  die  Adresse,  unter  welcher  die  Vorladung
  zur  Prüfung  an  ihn  zu  erlassen  ist,  genau  anzugeben.

Prüfungen,  zu  welchen  die  Anmeldung  nicht  rechtzeitig  bis  zum  1.  Februar,  beziehentlich
  1.  Mai  oder  1.  August  erfolgt  ist,  werden,  wenn  nicht  der  unter  a  Absatz  2
gedachte  Ausnahmefall  vorliegt,  zu  der  nächstfolgenden  regelmäßigen  Prüfungsperiode
zurückgestellt  und  erst  innerhalb  der  letzteren  vorgenommen.

e)  Die  Vorladung  zur  Prüfung  vor  der  in  §  1,  a  gedachten  Deputation  der  Commission
  für  das  Veterinärwesen  erfolgt  schriftlich  und  kostenfrei,  sowie  unter  näherer
Bezeichnung  der  Zeitfrist,  welche  die  Prüfung  in  Anspruch  nehmen  wird,  durch  den  Vorsitzenden
  der  Deputation.

Der  Vorgeladene  hat  sich  pünktlich  zu  der  in  der  Vorladung  bestimmten  Zeit  in  der
Thierarzneischule  zu  Dresden  einzufinden,  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungsdeputation
sich  anzumelden  und  dabei  zugleich  über  seine  Person  durch  eine  obrigkeitliche  Legitimation
sich  auszuweisen.

Wer  auf  die  an  ihn  erlassene  Vorladung  nicht  zur  rechten  Zeit  erscheint,  hat  sich  für