Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Bahnhöfen  bei  Graslitz  und  Klingenthal  vorgesehenen  Amtshandlungen  auf  der  Bahn—
strecke  von  Graslitz  bis  Klingenthal  freie  Fahrt  zu  gewähren.

Es  wird  überdies  von  beiden  hohen  Regierungen,  soweit  es  sich  um  die  Errichtung
neuer  Bauten  handelt,  sowohl  bezüglich  der  Amts-  als  der  Wohnungs-Lokalitäten  die
Beschränkung  der  einschlägigen  Anforderungen  auf  das  Maß  des  unumgänglichen  Bedürfnisses
  festgehalten  werden.

Artikel  KXl.

Alle  näheren  Bestimmungen  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  im  vorstehenden  Artikel
erwähnten  und  aller  sonstigen  Verhältnisse  der  beiderseitigen  Zollämter  und  wegen  der
im  beiderseitigen  Zollinteresse  zu  treffenden  Einrichtungen,  sowie  in  Betreff  der  Förmlichkeiten
  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks  und  der  einund
  ausgehenden  Güter  bleiben  der  speciellen  Festsetzung  durch  Beauftragte  der  beiderseitigen
  Zollverwaltungen  überlassen.

Im  Interesse  der  Förderung  des  Verkehrs  wird  hierbei  jede  nach  den  in  beiden
ertheilen  beide  hohe  Regierungen  sich  diesfalls  die  Zusicherung,  daß  die  in  Rede  stehenden
  Bahnstrecken  nicht  minder  günstig,  als  irgend  eine  andere  in  das  Ausland  übergehende
Eisenbahnroute  behandelt  werden  sollen.

Artikel  XlI.

Die  wegen  Handhabung  der  Paß=  und  Fremden-Polizei  bei  Reisen  mittelst  der
Eisenbahn  zwischen  den  vertragschließenden  hohen  Regierungen  schon  bestehenden  oder
noch  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  sollen  auf  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrags
bildenden  Eisenbahnverbindungen  Anwendung  finden.

Die  den  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Polizeibeamten  in  den  Wechselstationen
Klingenthal  und  Reitzenhain  und  den  Königlich  Sächsischen  Polizeibeamten  in  dem  Grenzbahnhofe
  Moldau  beizulegenden  Amtsbefugnisse  werden  durch  besondere  Verständigung
unter  den  beiden  hohen  Regierungen  festgesetzt.

Die  diesfällige  Verhandlung  soll  bezüglich  der  im  Artikel  I  angeführten  Eisenbahnverbindungen
  mindestens  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung  der  betreffenden  Eisenbahnen
beginnen  und  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  thunlichst  vollständig  zum  Abschlusse
gebracht  werden.

Artikel  XIII.
Die  Regulirung  des  Post=  und  Telegraphendienstes  auf  den  den  Gegenstand  dieses

Vertrags  bildenden  Eisenbahnverbindungen  bleibt  der  besonderen  Verständigung  zwischen
den  beiderseitigen  Post=  und  Telegraphen=  Verwaltungen  vorbehalten.

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