Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1291  —

S.  9.
Die  Landesbank  ist  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  8.  fortan  nur  befugt,
  die  folgenden  Darlehne  zu  gewähren:

1)  zur  Abtragung  der  Ablösungskapitalien,  welche  für  die  Ablösung  der
aus  dem  Erbleih-.,  Landsiedelleih.,  Erbzins-  und  Erbpachtsverhälmiff  herrührenden
  Leistungen  und  der  nach  der  Gemeinheitstheilungs=  Ordnung
vom  5.  April  1869.  geseßercnn,  S.  526.)  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  rechtsverbindlich  festgestellt  sind.

Darlehne  dieser  Art  müssen,  soweit  die  Mittel  der  Bank  reichen,
und  im  Falle  der  Konkurrenz  mit  denen  zu  2.  und  3.  vorzugsweise  gewährt
  werden.  Im  Uebrigen  findet  auf  dieselben  die  Vorschrift  des  F.  7.
des  Nassauischen  Gesetzes  vom  16.  Februar  1849.,  die  Errichtung  einer
Landesbank  betreffend,  Anwendung;

2)  hypothekarisch  sicher  gestellte  Darlehne;
3)  Darlehne  an  Gemeinden  und  staatlich  genehmigte  Meliorationsverbände.

5S.  10.

Hypothekarische  Darlehne  können  nur  bewilligt  werden  auf  städtische  und
ländliche  Grundstücke,  mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum,  welche  im  Regierungsbezirke
  Wiesbaden  belegen  sind)  sie  müssen  zur  ersten  Stelle  eingetragen
werden  und  dürfen  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  nicht  übersteigen.

K.  11.

Darlehne  an  Gemeinden  und  Meliorationsverbände  sind  nur  zulässig,  wenn
die  Gemeinden  und  Verbände  dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden  angehörig  sind.
Sie  (die  Gemeinden  rc.)  bedürfen  der  Genehmigung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde.


S.  12.

Die  Bank  ist  nur  befugt,  Darlehne  (§9.  9.  und  10.)  gegen  Verzinsung
zu  gewähren.  Diese  Zinsen  müssen  mindestens  um  :  Prozent  denjenigen  inssuß
übersteigen,  welchen  die  Kasse  ihren  Gläubigern  zu  zahlen  verpflichtet  ist.  b
das  Kapital  durch  Amortisation  oder  in  Raten,  zu  einem  bestimmten  Termine
vever  —*  vorgängiger  Kündigung  zurückzuzahlen  ist,  bleibt  der  Vereinbarung
überlassen.

Darlehne  unter  50  Thaler  werden  nicht  gewährt,  überschießende  Beträge
müssen  mit  10  abgerundet  werden.

S.  13.  ·

Auch  außer  dem  Falle  des  F.  6.  ist  jeder  Schuldner  eines  gegen  Amortisation
  oder  Ratenzahlung  gegebenen  Darlehns  berechtigt,  dasselbe  ganz  oder
theilweise  zurückzufahlen.  Die  Bank  ist  aber  nur  verpflichtet,  diese  Rückzahlung
anzitnehmen,  wenn  dieselbe  mindestens  sechs  Monate  vorher  angekündigt  ist,  an
eimem  hiernach  zu  bemessenden  Zinszahlungstermine  geleistet  wird,  und  wenn  sie,
falls  sie  nicht  den  ganzen  Betrag  des  noch  schuldigen  Darlehns  umfaßt,  min
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