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welcher zuvor durch erworbene Hypothekenforderungen gedeckt ist. Diese Hypo-
thekendarlehne dürfen nur in solcher Höhe gegeben werden, daß entweder
1) der Jahresbetrag der vom Schuldner zu zahlenden Zinsen, Amortisations-
und Verwaltungskosten-Beiträge, einschließlich der demselben vorangehenden
Verpflichtungen:
a) bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrages,
b) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerthes,
zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude
Behufs der Veranlagung zur Grund., beziehungsweise Gebäudesteuer nach
Maaßgabe der goeeeß vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 253. ff.)
abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt,
oder
2) der Kapitalsbetrag des Hypothekendarlehns einschließlich der demselben
vorangehenden Verpflichtungen:
a) bei Liegenschaften den zwanzigfachen Betrag des jährlichen Rein-
ertrages,
b) bei Gebäuden den zehnfachen Betrag des jährlichen Nutzungswerthes
nach Maaßgabe der erwähnten Elset vom 21. Mai 1861. nicht
übersteigt und bei Gebäuden auch mit der Berechnung ad 1. b. nie
über den halben Feuerkassenwerth hinausgehen darf.
Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden
Hypothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere Weise
vermindert, ist entweder von den emittirten Hypothekenbriefen aus der Cirkulation
zu ziehen, oder durch andere Hypothekenforderungen zu ersetzen, dergestalt, daß
das vorstehend vorgeschriebene Deckungsverhältmiß stets aufrecht erhalten wird.
9 26.
Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird gebildet:
a) durch die in dem Tresor der Gesellschaft deponirten Hypothekenforderungen
von mindestens dem gleichen Betrage;
b) durch das Grundkapital der Gesellschaft;
J) überhaupt durch das gesammte Vermögen der Gesellschaft, welches für
7 Verzinsung und Einlösung der Hypothekenbriefe unbedingt ver-
aftet ist.
S. 27.
Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe geschieht durch Ein-
lösung derselben zum Nennwerthe nach vorgängiger Bestimmung durch das 6oose.
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