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gz. 41.
Das Kuratorium wählt jährlich seinen Präsidenten, sowie einen ersten und
einen zweiten Stellvertreter.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet das Loos.
Ueber die Wahl muß ein notarielles oder gerichtliches Protokoll aufgenom-
men werden, und ist das Wahlresultat bekannt zu machen.
K. 42.
Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbetrieb
aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsrathes einer Aktiengesellschaft im Sinne
des Artikels 225. des Handelsgesetzbuches ein.
Das Kuratorium wählt eines seiner Mitglieder zum fungirenden Rathe
und ein anderes seiner Mitglieder zu dessen Stellvertreter.
Das Kuratorium faßt bindende Beschlüsse über alle die Gegenstände,
sice — der Generalversammlung noch der Direktion ausdrücklich vorbe-
alten find.
Insbesondere gehört zum Ressort des Kuratoriums:
a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Direktion und dem
Justitiar;
b) die Festsetzung des Etats;
P) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals.
*
Das Kuratorium versammelt sich mindestens alle drei Monate auf Ein-
ladung des Präsidenten; die Berufung gilt als gehörig geschehen, wenn Post-
scheine über Absendung rekommandirter Briefe an sämmtliche Mitglieder des
Kuratoriums vorgelegt werden.
In der Regel sollen Einladungen zu den Sitzungen acht Tage vorher den
Mitgliedern des Kuratoriums zuefertigt werden; den Vorsitz im Kuratorium
führt der Präsident und, falls derselbe nicht anwesend ist, ein Stellvertreter.
Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens acht Mitglieder an-
en
Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird ein
Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.
Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Präsidenten desselben
gezeichnet.
(Nr. 7289.) S. 44.