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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7. —
(Fr. 7292.) Vertrag zwischen Preußen und Lübeck in Betreff der Zoll- und Steuerverhält.
nisse mehrerer Lübeckischer Gebietstheile. Vom 28. Mai 1868.
Se#e Majestät der König von Preußen und der Hohe Senat der freien und
Hansestadt Lübeck haben beschlossen, an die Stelle der Verabredungen, welche der
mit dem 1. Juli 1868. ablaufende Vertrag vom 20. Juli 1853. zwischen Däne-
mark und Lübeck, betreffend den Anschluß mehrerer Lübeckischen Gebietstheile an
das Zoll- und Brennsteuerspstem des Herzogthums Holstein, enthält, die durch
die inzwischen eingetretenen Veränderungen bedingten andexweiten Bestimmungen
zu treffen, und zur Verhandlung über einen dieserhalb abzuschließenden Vertrag
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
enning,
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck:
Seinen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe
Dr. Friedrich Krüger
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation,
folgender Vertrag geschlossen worden ist:
Artikel 1.
In den folgenden, vom Herzogthum Holstein umschlossenen Lübeckischen
Gebietstheilen, nämlich den Dörfern Diffau, Krumbeck, halb Curau und Mahl-
kendorf, welche dem Zoll- und Handelsgebiet des Norddeutschen Bundes nach
Maaßgabe des Artikels 33. der Verfassung des Norddeutschen Bundes angehören,
sind, in Gemäßheit der Artikel 35. und 38. dieser Verfassung, die Zölle und die
Steuern von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback für die
Bundeskasse zu erheben.
Jahrgang 1869. (Xr. 7292.) 21 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1869.