Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 153 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 7. — 
  
(Fr. 7292.) Vertrag zwischen Preußen und Lübeck in Betreff der Zoll- und Steuerverhält. 
nisse mehrerer Lübeckischer Gebietstheile. Vom 28. Mai 1868. 
Se#e Majestät der König von Preußen und der Hohe Senat der freien und 
Hansestadt Lübeck haben beschlossen, an die Stelle der Verabredungen, welche der 
mit dem 1. Juli 1868. ablaufende Vertrag vom 20. Juli 1853. zwischen Däne- 
mark und Lübeck, betreffend den Anschluß mehrerer Lübeckischen Gebietstheile an 
das Zoll- und Brennsteuerspstem des Herzogthums Holstein, enthält, die durch 
die inzwischen eingetretenen Veränderungen bedingten andexweiten Bestimmungen 
zu treffen, und zur Verhandlung über einen dieserhalb abzuschließenden Vertrag 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
enning, 
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck: 
Seinen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe 
Dr. Friedrich Krüger 
bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, 
folgender Vertrag geschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
In den folgenden, vom Herzogthum Holstein umschlossenen Lübeckischen 
Gebietstheilen, nämlich den Dörfern Diffau, Krumbeck, halb Curau und Mahl- 
kendorf, welche dem Zoll- und Handelsgebiet des Norddeutschen Bundes nach 
Maaßgabe des Artikels 33. der Verfassung des Norddeutschen Bundes angehören, 
sind, in Gemäßheit der Artikel 35. und 38. dieser Verfassung, die Zölle und die 
Steuern von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback für die 
Bundeskasse zu erheben. 
Jahrgang 1869. (Xr. 7292.) 21 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1869.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.