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Artikel 11.
Der Senat der freien Hansestadt Hamburg verpflichtet sich noch ins-
besondere, durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel die Königliche Regierung
in der Entdeckung von Joll= und Steuerkontraventionen und Unterdrückung des
Schleichhandels bereitwilligst zu unterstützen.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Juli 1868. in Kraft.
Die Dauer desselben ist, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, auf
zehn Jahre verabredet. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf desselben von dem einen
oder anderen der kontrahirenden Theile keine Aufkündigung, so soll der Vertrag
als auf fünf Jahre prolongirt angesehen werden und bis zur erfolgenden Kündi-
gung in der angegebenen Art immer von fünf zu fünf Jahren fortlaufend ver-
bindliche Kraft gehalten.
Artikel 13.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren aus-
gefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Hohen Ratifi-
kation vorgelegt werden, deren Auswechselung baldmöglichst stattfinden wird.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 28. Mai 1868.
Henning. Versmann.
(L. S.) (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden hat stattgefunden.
(XNr. 7294.)