Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  162  —

erlassen  werden.  Der  gegenseitige  Verkehr  mit  Spielkarten  und  Kalendern  ist
in  Folge  dessen,  und  zwar  racksichtich  der  Kalender  vom  Jahre  1870.  an  keinen
weiteren  als  den  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften  folgenden  Beschränkungen
unterworfen.

Artikel  3.

Die  Verwaltung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Abgaben  verbleibt  der  Regierung
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  auch  wird  zur  Herbeiführung
eines  übereinstimmenden  Verfahrens  von  Seiner  foongüe  Hoheit  dem  Großherzoge
  von  Oldenburg  die  Verwaltung  der  im  Artikel  2.  bezeichneten  Abgaben
der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  überlassen,  von  welcher
demgemäß  die  gedachten  Abgaben  werden  erhoben  und  die  damit  verbundenen
Kosten  verwendet  werden.

Artikel  4.

Die  Beträge,  welche  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Landestheilen  an
den  ebendaselbst  namhaft  gemachten  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,  werden  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  Artikel  38.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  mithin  unter  Zurückbehaltung  der  zulässigen  Abzüge  für  Verwaltungsund
  Erhebungskosten,  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  an  die  Bundeskasse
  abgeführt.

Da  die  Kosten  der  Zollverwaltung  im  Innern  und  der  Erhebung  der
Rübenzucker-,  ferner  die  Erhebungs=  und  Zussichtskoften  bei  der  Salzsteuer,
soweit  diese  Kosten  nicht  für  die  auf  den  Salzwerken  mit  der  Erhebung  und
Beaufsichtigung  beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden,  von  den  einzelnen
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  zu  tragen  sind,  so  wird  dafür  Großherzog-=lich
  Oldenburgischer  Seits  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ein  Beitrag
gewährt,  welcher  sich  nach  den  Beträgen  an  Zoll,  Rübenzucker-  und  Salsteuer
emißt,  die  von  den  bei  der  Vertheilung  der  gedachten  Abgaben  mit  den  übrigen
Zollvereinsstaaten  auf  den  Norddeutschen  Bund  fallenden  Antheilen  nach  dem
Maahstabe  der  Bevölkerung  auf  die  im  Artikel  1.  genannten  Landestheile  fallen
würden.  Von  diesen  Beträgen  an  Zoll  werden  5  Prozent,  an  Rübenzuckersteuer
2  Prozent  und  an  Salzsteuer  1  Prozent  als  Beitrag  Oldenburgs  zu  den  obengedachten
  Kosten  gewährt.

Artikel  5.

Hinsichtlich  des  Karten-  und  Kalenderstempels  tritt  zwischen  den  im  Artikel  1.
genannten  Landestheilen  und  Preußen,  und  zwar  rücksichtlich  des  Kalenderstempels
  vom  Jahre  1870.  an,  derzestalt  eine  Gemeinschaft  ein,  daß  die  Bruttoerträge
  nach  Abzug  der  etwaigen  Rückzahlungen  und  Abgabenvergütungen  und
von  Prozent  für  Echebungskoften  nach  dem  Maaßstabe  der  Bevölkerung  der
Preußischen  Monarchie  und  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Landestheile  vertheilt
werden  und  der  danach  für  die  Oldenburgische  Regierung  ermittelte  Betrag  an
dieselbe  von  Preußen  herausgezahlt  wird.

rt.