Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 6. 
Zum Zmecke der in den Artikeln 4. und 5. erwähnten Berechnungen wird 
die Bevölkerung der im Artikel 1. gedachten Landestheile zu derselben Lii und 
nach denselben Grundsätzen festgestellt werden, wie dies in Preußen zum Zwecke 
der Revenüentheilung mit den Zollvereinsstaaten geschieht. 
Die Berechnung erfolgt nach Ablauf eines jeden Jahres; es wird das 
Ergebniß derselben von Seiten des Königlich Preußischen Finanzministeriums 
mß Oldenburg mitgetheilt, und es werden im Falle des Einverständnisses mit 
dem Ergebnisse die erforderlichen Herauszahlungen alsbald geleistet. 
Artikel 7. 
Die Verwaltung von Seiten der Regierung Sr. Majestät des Königs 
von Preußen erfolgt im der Art, daß die Großherzoglichen Landestheile dem 
Geschäftsbezirke des Provinzial- Steuerdirektors von Schleswig Holstein ange- 
hören. Mit der Verwaltung ist die Ernennung, Versetzung und Entlassung des 
erforderlichen Beamtenpersonals verbunden, wobei die folgenden Bestimmungen 
maaßgebend sind: 
1) Sollte die Großherzogliche Regierung sich veranlaßt sehen, ggen die 
Wahl eines oder des anderen der Beamten, welche in den im Artikel 1. 
genannten Ländertheilen eine amtliche Wirksamkeit ausüben, Einwen- 
dungen zu erheben, so werden letztere bereitwillige Berücksichtigung finden. 
Von der Ernennung derjenigen Beamten, welche innerhalb der fraglichen 
Landestheile stationirt werden sollen, wird der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung gleichzeitig mit der Ernennung Nachricht gegeben 
werden. Sollte aus besonders triftigen Gründen die Versetzung eines in 
jenen Landestheilen angestellten Beamten Seitens der Großherzoglichen 
Regierung gewünscht werden, so wird auch ein solcher Wunsch bereit- 
willig berücksichtigt werden. 
2) Die Vereidigung der in den mehrgedachten Landestheilen anzustellenden 
Beamten erfolgt nach dem beiliegenden Formulare. 
3) Die Besoldungen sämmtlicher Beamten erfolgen nach den in Preußen 
bestehenden Grundsätzen für Rechnung der Königlich Preußischen Regie- 
rung, desgleichen die etwaige Pensionirung. Sind jedoch die zu pen- 
sionirenden Beamten aus dem ZJoll= oder Steuerdienste der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung übernommen, so wird die denselben zuge- 
standene Pension nur während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
für Rechnung der Königlich Preußischen Regierung gewährt, und es 
geht die Verpflichtung zu deren Gewährung mit Ablauf des Vertrages 
auf die Großherzoglich Oldenburgische Regierung über, welche alsdann 
auch die aus ihrem Dienste übergegangenen und noch in der Zoll= oder 
Steuerverwaltung angestellten Beamten wieder zu übernehmen hat. Auch 
(##r. 7294.) 22° die
	        
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