Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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C. 10. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Zoll- und Steuervergehen, welche 
in den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen begangen werden, erfolgt, 
insofern dieselben nicht ohne Mitwirkung der Gerichte ihre Erledigung erhalten, 
von den Hamburgischen Gerichten. 
K. 11. 
Die von den Hamburgischen Gerichten erkannten Geldstrafen und Kon- 
fiskate fallen dem Hanburgiscen Fiskus anheim. Es sollen jedoch die von den 
konfiszirten Gegenständen zu erlegenden einfachen Zollabgaben und Steuern, und 
alsdann die Untersuchungskosten, welche von dem Verurtheilten etwa nicht ein- 
ezogen werden können, von den eingehenden Geldstrafen und den Erlösen der 
ie Gegenstände abgezogen und nur der Rest an die Hamburgischen Kassen- 
abgeliefert werden. 
Die in den, im Verwaltungswege erledigten Zoll- und Steuerstrafsachen 
den Betheiligten auferlegten Geldstrafen und die Erlöse aus Konfiskaten fließen 
der Kasse der Preußischen Zoll- und Steuerverwaltung zu. 
KG. 12. 
Die Ausübung des Begnadigungsrechtes in den durch Erkenntniß Ham- 
burgischer Gerichte erledigten 2o. und Steuerstrafsachen bleibt dem Senate der 
freien und Hansestadt Hamburg vorbehalten. Damit die Interessen der Zoll- 
und Steuerverwaltung dabei nicht unberücksichtigt bleiben, wird den oberen Zoll- 
und Steuerverwaltungsbehörden in Glückstadt und resp. Hannover Gelegenheit 
gegeben werden, sich vor der Ausübung desselben über die ein chenden Begnadi- 
ungsgesuche zu äußern. In den außergerichtlich erledigten - vund Steuer- 
Keraffachen steht die Entschließung über etwa beantragte Straferlasse der Preußi- 
schen Zoll, und Steuerverwaltung zu. 
K. 13. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den 
mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das Hamburgische Hoheitseecchen, sowie eine, 
die Eigenschaft der betreferden Stelle bezeichnende einfache Inschrift erhalten und 
leich den Zolltafeln, Schlagbäumen u. s. w. mit den Hamburgischen Landes- 
farten versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur Hamburgische Petrn führen. Die in den anguschließenden 
Gebietstheilen fungirenden Preußischen Zoll- und Steuerbeamten sollen die 
Preyßische Uniform, jedoch unter Mitanlegung der Hamburgischen Kokarde, 
agen. 
Die.
	        
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