Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7299.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Dezember 1868., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Elbing für den Bau und die Unter- 
haltung der Kreis= Chausseen im Kreise Elbing: 1) von Elbing bis zur 
Marienburger Kreisgrenze bei Rückfort; 2) von Elbing über Ellerwald 
nach Tiegenhof; 3) von Weingarten, unweit Elbing, bis zur Pr. Hol- 
länder Kreisgrenze in der Richtung auf Mühlhausen; 4) von Elbing nach 
Tolkemit und von Tolkemit nach Neukirch an der Berlin-Königsberger 
Staatsstraße. 
N Ich durch Meinen Erlaß, vom heutigen Tage den Bau folgender 
Kreis-Chausseen im Kreise Elbing) Regierungsbezirks Danzig: 1) von Elbin 
bis zur Marienburger Kreisgrenze bei Rückfort; 2) von Elbing über Ellerwal 
nach Tiegenhoff 3) von Weingarten, unweit Elbing, bis zur Pr. Holländer 
Kreisgrenze in ber Richtung auf Muͤhlhausen; 4) von Elbing nach Tolkemit und 
von Tolkemit nach Neukirch an der Berlin-Königsberger Staatsstraße, genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Elbing das Expropriationsrecht für die 
zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vonschriften in Bezug auf diese Straßen, sowie 
auf die vom Kreise zur Unterhaltung übernommene Chaussee von Elbing nach 
Weingarten. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der bezeichneten Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen) sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die gedachten Straßen zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Dezember 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7300.)
	        
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