Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7300.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Elbinger  Kreises  bis  zum  Betrage  von  300,000  Thalern.  Vom
2.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Elbinger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  12.  Juni  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wze  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Hläubiger  unkündbare  Obligationen  bis  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
300,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
bis  sum  Betrage  von  300,000  Thalern)  in  Buchstaben:  dreihundert  Tausend

Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
70,000  Thaler  à  1000  Thaler,
80,000  à  500.
100,000  ;à  100.
40,000  à„  50.
100000  à„  20

300,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jaährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmeneen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Er.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7300.)  Pro-