Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7299.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Elbing  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis=  Chausseen  im  Kreise  Elbing:  1)  von  Elbing  bis  zur
Marienburger  Kreisgrenze  bei  Rückfort;  2)  von  Elbing  über  Ellerwald
nach  Tiegenhof;  3)  von  Weingarten,  unweit  Elbing,  bis  zur  Pr.  Holländer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mühlhausen;  4)  von  Elbing  nach
Tolkemit  und  von  Tolkemit  nach  Neukirch  an  der  Berlin-Königsberger
Staatsstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß,  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender
Kreis-Chausseen  im  Kreise  Elbing)  Regierungsbezirks  Danzig:  1)  von  Elbin
bis  zur  Marienburger  Kreisgrenze  bei  Rückfort;  2)  von  Elbing  über  Ellerwal
nach  Tiegenhoff  3)  von  Weingarten,  unweit  Elbing,  bis  zur  Pr.  Holländer
Kreisgrenze  in  ber  Richtung  auf  Muͤhlhausen;  4)  von  Elbing  nach  Tolkemit  und
von  Tolkemit  nach  Neukirch  an  der  Berlin-Königsberger  Staatsstraße,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Elbing  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vonschriften  in  Bezug  auf  diese  Straßen,  sowie
auf  die  vom  Kreise  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  Elbing  nach
Weingarten.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  bezeichneten  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen)  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7300.)