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Artikel VII.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. "
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1869.
(L. S.) Wilbelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7306.) Statut der Genossenschaft für die Melioration der Grundstücke des Kryry.
Bruches, Kreis Kosten. Vom 14. Dezember 1868. ·
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 7c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843., was folgt:
C. I.
Die Besitzer derjenigen Wiesen, welche westlich der Chaussee von Jerka
nach Lubin, östlich des Weges von Kriewen nach Gierlachowo, südlich des Weges
von Kriewen über Neuhof bis zur eben erwähnten Chaussee und nördlich des
Weges von Kriewen nach Lubin in dem Kryry-Bruche an dem Graben gleichen
Namens und an dem bei der Separation der Stadtfeldmark Kriewen ausgewor-
fenen Entwässerungsgraben belegen sind und an schädlicher Nässe leiden, werden
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent-
wässerung zu verbessern.
« Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Kosten.
K. 2.
Dem Verbande liegt ob, den von dem Wiesenbaumeister Dostert unter
dem 25. Januar 1868. gefertigten Meliorationsplan, so wie derselbe in den oberen
technischen Instanzen gebilligt worden, auf gemeinschaftliche Kosten zur Aus-
führung zu bringen und die demgemäß Asgeführten Anlagen zu unterhalten.
Sollte es demnächst etwa erforderlich werden, eine oder mehrere Stau-
schleusen in dem ausgebauten Entwässerungsgraben anzulegen, um den in der
(Nr. 7305—7306,) - Me.