Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgestellten
Plãnen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den

Säumigen  event.  gleich  wie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  durch  administrative  Exekution  zur  Vetbandskasse  einzuziehen,
  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren,  -

·-o)benSchrifhvochselsfürsbieGenossenschaftzu-fühken"unddiellrkunden
derselben  zu  unterzeichnen.  *  '
DemSozietätsdirektotwirbcinVorstandvoüdrei,duxch,dje,  genossenschaft

  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,
den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
  überall  wahr.  nehmen  hat.

In  Bchieperungsfel  wird  jedes  Vorstandsmitglsed  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.  -,»  »L.  .  .

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sojzietätsdirektors  und  zweier  Vorstandsmitglieder  resp.  Stellvertreter.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sogzietätsdirektors  den

schlag.  ,,.,

Dgie  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Verhinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.  Sowohl  der  Direktor  als  die  Vorstandsmitglieder
und  deren  Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

g.  6.

Es  haben  zu  wählen:

a)  der  Besitzer  des  Ritterguts  Lubin  und  der  Besitzer  des  Vorwerks  Neuhof
ein  Vorstandsmitglied  und  einen  Stellvertreter;

b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft
zwei  Vorstandsmitglieder  und  zwei  Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Stellvertreter  hat  der  Besitzer
  des  betheiligten  Ritterguts  Lubin,)  der  Besitzer  des  Vorwerks  Neuhof,  der
Bürgermeister  der  Stadt  Kriewen  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer
für  je  zehn  volle  auf  Normalboden  (erste  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zum
Rittergute,  Vorwerke  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes:

Eine  Stimme.  6

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  §.  4.  befinitiv  gengerelt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  Besitzstandsregister  des  Wiesenbaumeisters  Dostert

vom