Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC.  32.

Verlorne  oder  beschädigte  Pfandbriefe  werden  in  Gemäßheit  der  gesetz=  Verlorne  und
beschädigte

lichen  Bestimmungen  amortisirt.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum  Ds

Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Merkmale
der  Aechtheit  und  Identität,  z.  B.  die  Bezeichnung  der  Serie,  der  Nummer,
des  Kapitalbetrages,  der  Unterschrift,  noch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen
  des  Inhabers  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  177.)
gegen  Enstattung  der  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibgebühren,  und  zwar
mmien  dersen  Nummer  durch  die  Direktion  und  den  Aussichtsrath  (s.  F.  27.)
umgefertigt.

IV.  Von  den  Fonds  des  Vereins.

§.  33.
Die  Fonds  des  Vereins  sind:
1)  der  Betriebsfonds,
2)  der  Zinsenfonds,
3)  der  Reservefonds,
4)  der  Tilgungsfonds.
S.  34.

Der  Betriebsfonds  wird  gebildet:

a)  durch  die  von  den  Mitgliedern  beim  Eintritt  in  den  Verein  gezahlten
Eintrittsgelder  (s.  I.  3.)  und  Beiträge  (F.  4.);
b)  durch  das  Viertel  Prozent,  welches  der  Darlehnsschuldner  jährlich  über
den  Betrag  der  dem  Pfandbriefsinhaber  zugesicherten  Jahreszinsen  entrichtet
G.  24.  Art.  6.)
c)  aus  den  Provisionen  bei  Vermittelungen  (s.  F.  22.)
)  durch  die  von  seinen  Beständen  gewonnenen  Zinsen.
Aus  diesen  Einnahmen  (.  34.  a.  b.  c.  d.)  werden  sowohl  die  laufenden
jährlichen  Verwaltungskosten  als  auch  die  Einrichtungskosten  bestritten.
Uebersteigen  die  Jahresbestände  dieses  Fonds  die  Ausgaben,  so  wird  der
überschießende  Betrag  dieses  Fonds  in  den  Reservefonds  (F.  35.  b.)  abgefübrt.
Dieser  Betriebsfonds  ist  Eigenthum  des  Vereins,  über  die  Verwendung  desselben
steht  lediglich  dem  Aufsichtsrathe  die  endgültige  Bestimmung  zu.

(Nr.  7276.)  8°  Der