Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  8.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat=  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,
im  September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.

Er  legt  dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung
zu  Grunde  und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für
nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  9.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.

Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde
und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem
Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.

S.  10.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigmt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums

Oerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).