Full text : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

48  Das  deuische  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  22.)

eine  ernenerte  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke  voranzuschicken  sein  möchte.
Diese  Feststellung  kann  nicht  erfolgen,  ohne  daß  die  Friedensorganisation  einer
Prüfung  unterzogen  wird.  In  beiden  Richtungen  sieht  der  vorliegende  Gesehentwurf
  Aenderungen  vor  —  Aenderungen,  welche  sich  vornehmlich  aus  einer
Beantworkung  der  Frage  ergeben  haben,  inwieweit  eine  genügende  Entwicklung
  der  nationalen  Wehrkraft  durch  die  militärische  Gesetzgebung  Deutschlands
  gesichert  erscheint.  Seit  dem  Erlaß  des  Reichsmilitärgesetzes,  welches
dem  deutschen  Heere  keinen  Machtzuwachs,  sondern  im  Wesentlichen  nur  die
geseyliche  Bestäligung  vorhandener  Einrichtungen  gebracht  hatte,  sind  außerhalb
  Deutschlands  umfassende  Heeresreformen  eingetreten,  Reformen,  welche
nicht  ohne  Einfluß  auf  das  Mililärwesen  der  benachbarten  Mächte  bleiben
können.  Von  maßgebender  Bedentung  werden  dieselben  für  Deutschland,
welches,  auf  weiten  Strecken  von  drei  Groß=  und  vier  Mittelstaaten  begrenzt,
an  einer  ausgedehnten  Meeresküste  zugänglich,  jederzeit  zur  Vertheidigung
seiner  Freiheit  und  Sicherheit  bereit  sein  muß.  Dieser  gebotenen  Bereitschaft
  würde  nicht  genügt,  wenn  die  Entwicklung  der  deutschen  Wehrkraft
auf  die  unter  anderen  Voraussehungen  festgestellten  Grenzen  dauernd  beschränkt
  bleiben  sollte.  Der  Zeitpunkt,  wo  diese  Grenzen  nicht  ohne  ernste
Gefahr  innegehalten  werden  können,  ist  gekommen.  —.  Es  bedarf  einer  Vermehrung
  der  Zahl  und  einer  Erhöhung  der  inneren  Kraft,  um  den  Anstrengungen
  der  Friedensausbildung  auch  für  künftige  Eventualitäten  den  verdienten
  Erfolg  zu  sichern,  dieselben  nicht  an  einer  zu  erheblichen  numerischen
und  organisatorischen  Ueberlegenheit  der  entgegentretenden  Streitkräfte  scheitern
  zu  lassen.  —  Demgemäß  erscheint  nothwendig:  1.  Erhöhung  der  Friedenspräsensstärke.
  Die  Zahl  von  401,695  Mann  —  Reichsmilitärgese  §  1  —
entsprach  1  Procent  der  Zollabrechnungs-Bevöllerung  von  1867.  Lepßtere
übertraf  die  damalige  ortsanwesende  Bevölkerung  um  81,187  Köpfe.  Wird
1  Procent  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  vom  1.  December  1875  gegenwärtig
  zu  Grunde  gelegt,  so  erhöht  sich  die  Friedenspräsenzstärke  auf  427,274,
mithin  um  25,615  Mann.  Die  Kriegsstärke  würde  einen  Zuwachs  von  80
—90,000  Mann  erhalten.  —  Die  dadurch  bedingle  jährliche  Mehreinstellung
von  8—9000  Recruten  ist  unbedenklich.  Am  15.  November  1878  gehörten
190,935  Tanugliche  und  zugleich  Abkömmliche  den  fünf  Jahrgängen  der  Ersatreserve
  erster  Classe  an,  so  daß  jährlich  im  Durchschnitte  38,187  Taug-=liche
  und  Abkömmliche  vom  Friedensdienste  befreit  geblieben  sind.  —  Freilich
gewinnt  Deutschland  durch  Erhöhung  seiner  Präsenzstärke  nicht  so  viel  Mann
im  Beurlaubtenstande,  als  Frankreich  durch  die  Bereithaltung  einer  größeren
Zahl  von  Jahresclassen  sich  gesichert  hat.  Wird  selbst  von  den  sechs  Jahresclassen
  der  Reserve  der  Terrikorialarmee  abgesehen,  so  stehen  den  12  deutschen
14  französische  Jahresclassen  gegenüber.  Eine  Aenderung  der  Reichsverfassung,
  welche  durch  Artikel  59  die  Dieustzeit  festgestellt  hat,  mußte  jedoch
grundsätzlich  vermieden  werden.  Auch  entspräche  es  ebensowenig  der  Billigkeit
  wie  der  allgemeinen  Wehrpflicht,  den  bisher  zum  activen  Militärdienst
herangezogenen  Bevölkerungstheil  eine  mehrjährige  Verlängerung  seiner  Dienstpflicht
  erleiden  zu  lassen,  während  eine  größere  Zahl  Tauglicher  und  Abkömmlicher
  vom  Militärdienst  im  Frieden  gänzlich  befreit  bleibt.  —  Erscheint
  eine  Verlängerung  der  Gesammtdienstzeit  nicht  angezeigt,  so  können
aber  auch  eine  Verkürzung  der  Dienstzeit  bei  den  Fahnen  und  eine  entsprechend
  stärkere  Recruteneinstellung  innerhalb  der  bisherigen  Friedenspräsenzstärke
  als  geeignete  Mittel  zur  Vermehrung  des  Beurlaubtenstandes
nicht  angesehen  werden.  Daß  die  active  Dienstzeit  im  Durchschnitt  um  ein
Erhebliches  hinter  demjenigen  Zeitraum  zurückbleibt,  welchen  die  Reichsverfassung
  Artikel  59  und  das  Gesetz  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst
  vom  9.  November  1867  8  6  vorgesehen  haben,  ist  bei  den  Berathungen