48 Das deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 22.)
eine ernenerte Feststellung der Friedenspräsenzstärke voranzuschicken sein möchte.
Diese Feststellung kann nicht erfolgen, ohne daß die Friedensorganisation einer
Prüfung unterzogen wird. In beiden Richtungen sieht der vorliegende Gesehentwurf
Aenderungen vor — Aenderungen, welche sich vornehmlich aus einer
Beantworkung der Frage ergeben haben, inwieweit eine genügende Entwicklung
der nationalen Wehrkraft durch die militärische Gesetzgebung Deutschlands
gesichert erscheint. Seit dem Erlaß des Reichsmilitärgesetzes, welches
dem deutschen Heere keinen Machtzuwachs, sondern im Wesentlichen nur die
geseyliche Bestäligung vorhandener Einrichtungen gebracht hatte, sind außerhalb
Deutschlands umfassende Heeresreformen eingetreten, Reformen, welche
nicht ohne Einfluß auf das Mililärwesen der benachbarten Mächte bleiben
können. Von maßgebender Bedentung werden dieselben für Deutschland,
welches, auf weiten Strecken von drei Groß= und vier Mittelstaaten begrenzt,
an einer ausgedehnten Meeresküste zugänglich, jederzeit zur Vertheidigung
seiner Freiheit und Sicherheit bereit sein muß. Dieser gebotenen Bereitschaft
würde nicht genügt, wenn die Entwicklung der deutschen Wehrkraft
auf die unter anderen Voraussehungen festgestellten Grenzen dauernd beschränkt
bleiben sollte. Der Zeitpunkt, wo diese Grenzen nicht ohne ernste
Gefahr innegehalten werden können, ist gekommen. —. Es bedarf einer Vermehrung
der Zahl und einer Erhöhung der inneren Kraft, um den Anstrengungen
der Friedensausbildung auch für künftige Eventualitäten den verdienten
Erfolg zu sichern, dieselben nicht an einer zu erheblichen numerischen
und organisatorischen Ueberlegenheit der entgegentretenden Streitkräfte scheitern
zu lassen. — Demgemäß erscheint nothwendig: 1. Erhöhung der Friedenspräsensstärke.
Die Zahl von 401,695 Mann — Reichsmilitärgese § 1 —
entsprach 1 Procent der Zollabrechnungs-Bevöllerung von 1867. Lepßtere
übertraf die damalige ortsanwesende Bevölkerung um 81,187 Köpfe. Wird
1 Procent der ortsanwesenden Bevölkerung vom 1. December 1875 gegenwärtig
zu Grunde gelegt, so erhöht sich die Friedenspräsenzstärke auf 427,274,
mithin um 25,615 Mann. Die Kriegsstärke würde einen Zuwachs von 80
—90,000 Mann erhalten. — Die dadurch bedingle jährliche Mehreinstellung
von 8—9000 Recruten ist unbedenklich. Am 15. November 1878 gehörten
190,935 Tanugliche und zugleich Abkömmliche den fünf Jahrgängen der Ersatreserve
erster Classe an, so daß jährlich im Durchschnitte 38,187 Taug-=liche
und Abkömmliche vom Friedensdienste befreit geblieben sind. — Freilich
gewinnt Deutschland durch Erhöhung seiner Präsenzstärke nicht so viel Mann
im Beurlaubtenstande, als Frankreich durch die Bereithaltung einer größeren
Zahl von Jahresclassen sich gesichert hat. Wird selbst von den sechs Jahresclassen
der Reserve der Terrikorialarmee abgesehen, so stehen den 12 deutschen
14 französische Jahresclassen gegenüber. Eine Aenderung der Reichsverfassung,
welche durch Artikel 59 die Dieustzeit festgestellt hat, mußte jedoch
grundsätzlich vermieden werden. Auch entspräche es ebensowenig der Billigkeit
wie der allgemeinen Wehrpflicht, den bisher zum activen Militärdienst
herangezogenen Bevölkerungstheil eine mehrjährige Verlängerung seiner Dienstpflicht
erleiden zu lassen, während eine größere Zahl Tauglicher und Abkömmlicher
vom Militärdienst im Frieden gänzlich befreit bleibt. — Erscheint
eine Verlängerung der Gesammtdienstzeit nicht angezeigt, so können
aber auch eine Verkürzung der Dienstzeit bei den Fahnen und eine entsprechend
stärkere Recruteneinstellung innerhalb der bisherigen Friedenspräsenzstärke
als geeignete Mittel zur Vermehrung des Beurlaubtenstandes
nicht angesehen werden. Daß die active Dienstzeit im Durchschnitt um ein
Erhebliches hinter demjenigen Zeitraum zurückbleibt, welchen die Reichsverfassung
Artikel 59 und das Gesetz betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst
vom 9. November 1867 8 6 vorgesehen haben, ist bei den Berathungen