Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§.  24.

Die  Dekane  sind  die  unmittelbaren  birchlichen  Vorgesetzten  der  in  ihren  Dekanats-Bezirken
  angestellten  Geistlichen.  Sie  haben  über  die  geeigneten  Gegenstände  an  die
Regierungs=  und  bischöflichen  Behörden  zu  berichten,  und  die  ihnen  von  daher  zugehenden
Weisungen  zu  vollziehen.  Eine  eigene  Instruktion  zeichnet  ihnen  den  Kreis  ihrer
Amtswirksamkeit  vor.

C.  25.

Ein  jeder  der  vereinten  Staaten  wird,  wo  dieses  nicht  bereits  statt  findet,  für  die
zweckmäßige  Bildung  der  Candidaten  des  katholischen  geistlichen  Standes  dadurch  sorgen,
  daß  entweder  eine  katholisch-theologische  Lehranstalt  errichtet  und  als  Facultät
mit  der  Landes-Universität  vereinigt  werde,  oder  daß  die  Candidaten  nöthigenfalls  aus
dem  allgemeinen  batholischen  Kirchenfonds  der  Dibcese  unterstüßt  werden,  um  eine  auf
diese  Art  eingerichtete  Universität  in  der  Provinz  besuchen  zu  können.

g.  26.

Die  Candidaten  des  geistlichen  Standes  werden  nach  vollendeten  theologischen
Studien,  ein  Jahr  im  Priester-Seminar  zum  Praktischen  der  Seelsorge  ausgebildet,
und  zwar  in  so  weit  unentgeldlich,  als  die  in  den  Dotations.  Urkunden  für  die  Seminarien
  ausgesetten  Summen  zureichen.

In  das  Seminar  werden  nur  diejenigen  Gendidaten  aufgenommen,  welche  in  einer
durch  die  Staats=  und  bischöflichen  Behörden  gemeinschaftlich  vorzunehmenden  Prüfung
gut  bestanden,  und  zur  Erlangung  des  landesherrlichen  Tischtitels,  der  ihnen  unter
obiger  Voraussehung  ertheilt  wird,  würdig  befunden  worden  sind.

.  28.

Der  landesherrliche  Tischtitel  giebt  die  urkundliche  Versscherung,  daß  im  eintretenden
  Falle  der  nicht  verschuldeten  Dienst-Unfähigkeit  der  dem  geistlichen  Stande  angemessene
  Unterhalt,  wofür  ein  Minimum  von  jährlich  drei=  bis  vierhundert  Gulden
festgesent  wird,  so  wie  die  besondere  Vergütung  für  Kur=  und  Pflege-Kosten  subsidiarisch
  werde  geleistet  werden.  Von  dem  Titulaten  kann  nur  dann  ein  billiger  Ersatz
gefordert  werden,  wenn  er  in  bessere  Vermögens-Umstände  kommt,  oder  in  der  Folge
eine  Pfründe  erhält,  welche  mehr  als  die  Congrua  abwirft.