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(Nr. 7315.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Schleidener Kreises im Regierungsbezirk Aachen zum Gesammtbetrage
von 48,000 Thalern. Vom 28. Dezember 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
Die Kreisstände des Schleidener Kreises im Rezierungsbezirk Aachen
haben durch die auf den Kreistagen vom 2. September 1868. und vom 21. Ok.
tober 1868. gefaßten Beschlüsse den Antrag gestellt, anstatt der durch Privilegium
vom 21. März 1864. (Gesetz Samml. 1866. S. 586.) genehmigten vierpro-
wemtt en Kreis-Obligationen im Gesammtbetrage von 60,000 Thalern zur Deckung
es Kaufpreises und der Nutzungsentschädigungen u. s. w. für den zum Bau
einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call innerhalb ihrer Kreisgrenzen
nach dem Anschlage erforderlichen Grund und Boden, fünprozendige Obligationen
ausstellen zu dürfen. Da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, so erklären Wir das unter dem
21. März 1864. wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Schleidener Kreises zum Gesammtbetrage von 60),000 Thalern ertheilte Pri-
vilegium für erloschen und wollen in Gemäßheit des 8. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von auf jeden Inhaber lautenden, mit Zins-
kupons versehenen, Seitens der Gläubiger unkündbaren Obligationen zum Betrage
von 48,000 Thalern, in Buchstaben: Acht und vierzig Tausend Thalern, ullche
„in Apoints zu 100 Thalern nach dem anliegenden Schena auszufertigen, mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeeremng spätestens vom 1. Juli des auf die Ausgabe der Obligationen zunächst
olgenden Jahres ab alljährlich mindestens mit 1000 Thalern zu tilgen sind, durch
#W#enwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen
irkung ertheilen, daß ein ide Inhaber dieser Obligationen die daraus peror.
eebenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen,
geltend zu machen befugt ist.
as vorstehende Peivilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1868.
(I. .) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Rhein-