Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7319.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Anklamer Kreises im Betrage von 34,000 Thalern. Vom 2. Ja- 
nuar 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
Nachdem von den Kreisständen des Anklamer Kreises, im Regierungsbezirk 
Stettin, auf dem Kreistage vom 25. April 1867. beschlossen worden, mier er 
durch das Privilegium vom 30. Juni 1847. (Gesetz Samml. S. 329.) zu Chaussee- 
bauzwecken genehmigten Anleihe von 73,000 Thalern, die zur Beschaffung des 
Terrains zum Vorpommerschen Eisenbahnbau innerhalb des Anklamer Kreises 
erforderlichen Geldmittel zum Betrage von 34,000 Thalern im Wege einer ferneren 
Anleihe mittelst Ausstellung auf jeden Inhaber lautender, mit Linskupons ver- 
sehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Kreis-Obligationen zu beschaffen, so 
wollen Wir dem Antrage der gedachten Kreisstände, da sich weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner gegen die Ausführung des Beschlusses etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen des Anklamer Kreises zum Betrage von 
34,000 Thalern, in Buchstaben: vier und dreißig Tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
44 Stück à 500 Thaler 22)000 Thaler, 
83# . à 100. — 8300 
74 à 50. —= 3/700 
= 34,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung vom Jahre 1868. ab mit jährlich Einem Prozent des 
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen) geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
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