Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  320  —

1)  Die  Bahn  cum  pert.  wird  dem  Vertrage  gemäß  zwei  Tage  nach  Eingang
  der  offiziellen  Mittheilung  der  erfolgten  Alerzöchsten  enehmigung
überliefert  und  in  Empfang  genommen.

Der  7.  bestimmte  erste  Termin  von  42,000  Rthlr.  R.  M.  oder
31,500  Rthlr.  Pr.  Kurant  wird  entweder  am  Tage  der  Ueberlieferung
der  Bahn  oder  am  darauf  folgenden  Tage  in  Schleswigschen  Stammaktien
  zum  Kurse  von  96  Prozent  oder  nach  Wahl  der  Firma  Peto,
Brassey  &  Betts  in  Preußischen  Silberthalern  nach  dem  Dreißigthalerfuß
an  die  Direktion  der  Zweigbahngesellschaft  eingezahlt  werden.

3)  Vier  Wochen  nach  geschehener  Zahlung  des  ersten  Termins  wird  ein
Belauf  von  43/,500  Rthlr.  R.  M.  oder  32,625  Rthlr.  Pr.  Kurant  derestalt
  zur  Dispofition  gehalten,  daß  die  denselben  Betrag  ausmachenden,
Hlstrr  uneingelösten  Prioritäts-Obligationen  der  Zweigbahngesellschaft
gegen  baares  Geld  in  Silberthalern  nach  dem  Dreißigthalerfuß  in  Flensurg
  ausgetauscht  werden.

4)  Die  alsdann  noch  restirenden  13,800  Rthlr.  R.  M.  oder  10,350  Rthlr.
Pr.  Kurant  werden  gleichzeitig  bei  der  betreffenden  Behörde  in  Schleswig
bis  zum  Ablauf  des  zu  erlassenden  Proklams  in  den  vorgedachten  Stamm
aktien  zum  Kurse  von  96  Prozent  deponirt  und  wird  es  im  Uebrigen
ganz  dem  Kontrakte  vom  29.  Oktober  1868.  gemäß  verhalten.

5)  Der  Betrieb  der  Bahn  bleibt  in  den  Händen  der  Direktion  der  Klosterkrug
  Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  bis  zur  erfolgten  Genehmigung
und  Ueberlieferung,  und  die  Zinsen  der  zu  zahlenden  Stammaktien  verbleiben
  den  Vertretern  der  Schleswigschen  Eisenbahn-  Aktiengesellschaft,
#s  Firma  Peto,  Brassey  &  Betts,  bis  zum  Tage  der  Ueberlieferung

er  Bahn.

Vorgelesen,  allseitig  genehmigt  und  unterschrieben.

Davids.  J.  S.  Louth.
J.  Firjahn.  D.  Schröder.

2

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berk,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).