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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
–— Nr. 17. —
(Nr. 7331.) Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Provinz Schleswig-
Holstein. Vom 9. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ce.
Sr# mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
. 1.
Die Verordnung vom 6. Juli 1845. wegen. Einführung kürzerer Ver-
jährungsfristen für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt, tritt
auch für die Provinz Schleswig-Holstein in Kraft.
KC. 2.
Der §. 2. Nr. 6. der Verordnung vom 6. Juli 1845. erhält für Schleswig-
Holstein folgende Fassung:
wegen Rückstände von Abgaben, die in Folge einer besonderen Be-
rechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind, als Wege- und Brücken-
gelder u. s. w.“ .3
An die Stelle des im §. 7. Absatz 1. der gedachten Verordnung bestimmten
Zeitpunkts tritt der 31. Dezember 1869.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1869.
(1. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Jahrgong 1869. (Nr. 7331—7332) 45 (Nr. 7332.)
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1869.