Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu fünf Thaler, in den darin bestimmten halbjährigen Terminen 
sahlar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Mit dem Ablauf 
ieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach vorheriger 
öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch die Gemeindekasse 
an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und, daß dies gescheden 
wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons werden von dem 
Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauftragten 
Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde- 
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an- 
genommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Vecsallli zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Be- 
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obli- 
gationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage voher 
sur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Pu- 
likum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von 
dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufgenommen. 
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Jazkungstemnatne 
fülli en Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
er sehlemen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
11) Die Kapitalbeträge derjen#igen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies 
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapital- 
beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission 
kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu betimmungsmägiger 
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
(Nr. 7332.) 45“ läng-
	        
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