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5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons,
jeder zu fünf Thaler, in den darin bestimmten halbjährigen Terminen
sahlar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Mit dem Ablauf
ieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch die Gemeindekasse
an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und, daß dies gescheden
wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons werden von dem
Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauftragten
Stadtsekretair unterschrieben.
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be-
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde-
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an-
genommen.
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Vecsallli zur Zahlung präsentirt werden; die
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Be-
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden.
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obli-
gationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei
Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage voher
sur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Pu-
likum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von
dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter-
zeichnendes Protokoll aufgenommen.
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu
bestimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Gemeindekasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Jazkungstemnatne
fülli en Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
er sehlemen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
11) Die Kapitalbeträge derjen#igen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapital-
beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission
kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu betimmungsmägiger
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden.
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen
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