Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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u geschehen hätte, wenn die Stammaktien zum Betrage von 2,529,000 Thalern 
ich fortdauernd im Besitze des Staats befänden, beziehungsweise der Garantie- 
fonds nach den in den gedachten Verträgen enthaltenen geshnn bei zins- 
barer Anlegung der Bestände desselben zu 41 Prozent beibehalten wäre. 
KC. 2. 
- Hinsichtlich des hier anliegenden Vertrages vom 10. August 1865. wird 
hiermit gleichzeitig der Staatsregierung Entlastung ertheilt. 
G 3. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1869. 
—- Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
Vertrag 
zwischen 
dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Cöln und der 
Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
D. im F. 21. des unterm 9. Oktober 1843. errichteten und unterm 18. De- 
zember ejusalem anni landesherrlich bestätigten Statuts der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft, sowie in den zwischen dem Königlichen Eisenbahn. Kom. 
missariate zu Cöln und der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
abgeschlossenen Verträgen vom 30. Dezember 1852. resp. 22. Juni 1854. nebst 
Schlußprotokoll vom 25. Oktober desselben Jahres vorgesehene Amortisation der 
Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft durch ben Staat im Wege der 
allmäligen Einlösung nach dem Nennwerthe wird für immer aufgehoben. 
(Nr. 7336.)
	        
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