Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde  vom  18.  Dezember  1843.  auf  Höhe  von  drei
und  einem  halben  Prozent  für  die  Stammaktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  übernommen  hat.  Die  genannte  Gesellschaft  wird  zu  diesem  Zwecke
ihre  Aktionaire  zum  Umtausch  ihrer  jetzigen  Aktiendokumente  gegen  solche  neu
auszufertigende  Dokumente  veranlassen,  in  denen  die  erfolgte  Aufhebung  der  Zinsarantie
  des  Staates  ausdrücklich  anerkannt  wird  und  welche  nach  Form  und
Inhale  mit  den  nach  einem  festzustellenden  neuen  Schema  auszufertigenden
Dokumenten  der  nach  F.  2.  dieses  Vertrages  zu  emittirenden  neuen  Aktien  übereinstimmen.
  Wer  von  dem  Rechte  Gebrauch  machen  will,  auf  eine  alte  Aktie
eine  neue  zum  Nominalwerthe  zu  erhalten  (F.  2.))  soll  sich  gefallen  lassen,  daß
das  Dokument  der  alten  Aktie  gleich  bei  der  Ammeldung  zum  Bezuge  der  neuen
Aktie  umgetauscht  oder  doch  auf  demselben,  wenn  die  neuen  Aktiendokumente  bis
dahin  ni  dfertig  estellt  sind,  mindestens  das  Aufhören  der  Zinsgarantie  des
Staates  durch  2  bseenpelng  kenntlich  gemacht  wird.

.  5.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  entbindet  den  Staat  von  jeder
Verpflichtung  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  24.  Mai  1853.  und  18.  April
1855.,  besichungswesse  durch  die  in  diesen  Gesetzen  bezogenen  Verträge  vom
30.  Dezember  1852.  und  22.  Juni  1854.  übernommenen  Zinsgarantien  für
die  Anlagekapitalien  resp.  der  Eisenbahn  von  Oberhausen  zur  Niederländischen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Arnheim  und  der  Eisenbahn  von  Deutz  nach  Gießen
nebst  Zweigbahn  von  #eoro  nach  Siegen  und  der  festen  Rheinbrücke  zwischen
Cöln  und  Deutz  von  dem  Seitpunkte  ab,  von  welchem  während  zehn  auf  einander
  folgender  Jahre  die  Leistung  von  Zinszuschüssen  für  diese  Unternehmungen
Seitens  des  Staates  nicht  mehr  erforderlich  gewesen  sein  wird.  Mit  diesem
Zeitpunkte  hört  auch  die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Reservirung  des  eisernen
Garantiebestandes  von  dreimalhundert  Tausend  Thalern  (F.  3.)  gänzlich  auf.

g.  6.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird  dem  Staate  über  das  Siebentel
  des  Aktienkapitals,  welches  derselbe  nach  F.  16.  ihres  Statuts  bei  Gründung
des  Unternehmens  übernommen  hat,  einzelne,  auf  den  Betrag  von  je  zweihundert
Thalern  lautende  Aktien  in  gleicher  Form  ausfertigen,  als  den  übrigen  Aktionairen.

K.  7.

Der  Staat  verzichtet  auf  die  ihm  nach  F.  21.  des  Statuts  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  zustehenden  Zinsen  und  Dividenden  von  denjenigen
sechshundert  neun  und  sechszig  Tausend  Thalern  Aktien,  welche  er  durch  Einlösung
  zum  Nennwerthe  bis  zum  Januar  1854.  einschließlich  bereits  amortisirt
bat.  ie  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich  dagegen,  dem
Staate  den  gleichen  Nominalwerth  in  neu  auszufertigenden  Aktien  zu  überweisen.
Diese  neuen  Aktien  sollen  von  der  Zeit  ab,  wo  die  amortisirten  Aktien  an  den
Zinsen  und  Dividenden  Theil  zu  nehmen  aufgehört  haben,  in  deren  Genuß  *

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