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2) wenn dem Sühneversuche nach dem Ermessen des Vorsitzenden des Pro-
zeßgerichts schwer zu beseitigende, vom Kläger nicht verschuldete Hinder-
nisse entgegenstehen;
3) wenn die Ehegatten einer Religionsgesellschaft, deren Geistliche Amts-
handlungen mit bürgerlicher Wirksamkeit vorzunehmen befugt find, nicht
angehören.
Für den Sühneversuch ist der Seelsorger der Ehegatten, sowie der Geist-
liche der Parochie, welcher sie angehören, zuständig.
Bei Sühneversuchen zwischen jüdischen Ehegatten vertritt ein Rabbiner die
Stelle des Geistlichen.
E. 11.
Wer auf Trennung der Ehe klagen will, hat hiervon dem zuständigen
Geistlichen, wenn er aber in gemischter Ehe lebt, den beiden zuständigen Geislüchen
Anzeige zu machen.
Beide Theile sind verpflichtet, auf Erfordern des Geistichen fich vor ihm
zum Sühnepersuch einzufinden, im Falle gemischter Ehe jedoch jeder Theil nur
vor dem Geistlichen seiner Konfession.
Erscheint der Antragsteller nicht, so ist die Weige als zurückgenommen
anzusehen. Erscheint die Gegenpartei nicht, so kann dieselbe von dem Vorsitzenden
des Prozeßgerichts durch Androhung und Berhingun von Geldbußen zum Er-
scheinen angehalten werden) leistet sie jedoch dieser Anordnung nicht Pige, so
wird angenommen, daß der Sühneversuch mißlungen sei.
KC. 12.
Der Geistliche ist verpflichtet, dem Antragsteller spätestens nach Ablauf
von zwei Monaten seit dem Tage der Anzeige eine Bescheinigung auszustellen,
daß er die Sühne ohne Erfolg versucht habe oder dieselbe zu versuchen Bedenken
trage. Nach Vorlegung dieser Bescheinigung erfolgt Seitens des Vorsitzenden
des Prozeßgerichts die Anberaumung des Termins zur Verhandlung über die
Klaganträge.
Wird von dem Geistlichen die erbetene Bescheinigung nicht schheilt, so hat
der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf ein schriftliches Gesüch des Antragstellers
den Geistlichen um eine Erklärung zu ersuchen, und wenn diese innerhalb zwei
Wochen entweder überhaupt nicht oder nicht in genügender Weise erfolgt, den
beantragten Verhandlungstermin auf die Klaganträge anzuberaumen.
Zum Erlaß einstweiliger Verfügungen ist das Prozeßgericht befugt, sobald
dem Geistlichen die Anzeige zum Zweck des Sühneversuchs gemacht worden ist.
Der Geistliche hat hieruber auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
K. 13.
Der Sühneversuch des Geistlichen, einschließlich der Ausstellung der
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Bescheinigung, erfolgt gebühren= und stempelfrei.
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