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K. 14.
Als eine Kla ränderung ist es nicht anzusehen, wenn der Kläger im Laufe
des Rechtsstreits andere als die in den Klaganträgen bezeichneten Gründe für
sein Klagegesuch vorbringt. Die Geltendmachung der neuen Gründe ist durch
einen vorgängigen Sühneversuch nicht bedingt.
K. 15.
Die Häufung von Klagen und die Erhebung einer Widerklage ist nur
insoweit zulässig, als die geltend zu machenden Ansprüche die Trennung, Ungül-
tigkeit oder Nichtigkeit der Ehe zum Gegenstande haben.
Die Klage auf Herstellung des chelichen Lebens und die Trennungsklage
können mit einander verbunden und gegen einander im Wege der Widerklage
erhoben werden.
K. 16.
Ueber Richtigkeitsgründe, welche nicht lediglich auf einem Privatinteresse
beruhen, ist stets abgesonden! z verhandeln und zu entscheiden.
S. 17.
Die Erhebung einer Widerklage ist durch einen vorgängigen Sühneversuch
nicht bedingt; sie kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen.
KC. 18.
Der Vorsitzende des Gerichts hat das persönliche Erscheinen der Parteien
in der Gerichtssitzung anzuordnen, wenn das Gericht dieses Behufs des Sühne-
versuchs oder Behufs Fesstellung des Sachverhalts mittelst Befragung der Par-
teien für angemessen erachtet.
Ein gerichtlicher Sühneversuch ist regelmäßig dann anzustellen, wenn ein
Sühneversuch vor dem Geistlichen nicht stattgefunden hat.
st eine Partei am Erscheinen in der Gerichtssitzung verhindert, oder ist
ihr Erscheinen wegen weiter Entfernung ihres Aufenthaltsortes vom Gerichtssitze
mit besonderer Beschwerde verbunden, so kann der Versuch der Sühne und die
Befragung der Partei einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder dem Amtsgerichte
des Aufenthaltsortes übertragen werden.
K. 19.
Bei Ausübung des Fragerechts ist die Androhung des Nachtheils, daß die
betreffende Behauptung als auf die dem Gegner vortheilhaftere Weise beantwortet
anzusehen sei, nicht zulässig.
KC. 20.
Das Gericht kann einen Geistlichen um seine Mitwirkung im Sühne.-
Termine ersuchen. Ein Zwang gegen den Geistlichen findet jedoch nicht statt.