Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7341.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Januar 1869., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Osterwieck über Skölkerlingenburg und Lütkgenrode bis zur Grenze 
mit der Provinz Hannover in der Richtung nach Vienenburg. 
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Stadt- 
emeinde Osterwieck und der Landgemeinde Lüttgenrode in Gemeinshaut mit dem 
Rittergute Stötterlingenburg, im Kreise Halberstadt, Regierungsbezirk Magdeburg, 
beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau der Straße von Osterwieck über Stötter- 
lingenburg und Lüttgenrode bis zur Grenze mit der Provinz Hannover in der 
Richtung nach Vienenburg genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt- 
gemeinde Ollerwies und der bandgemeiwe Lüttgenrode in Gemeinschaft mit dem 
Rittergute Stötterlingenburg das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Henftücke imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chaussen bestehenden Vorschriften, in Beug auf diese Straße. Zugleich will 
en genannten Gemeinden und dem Rittergute Stoötterlingenburg gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Shausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er- 
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen 
die dem Ghause eld- Tarise vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der C ausferpolltr Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30. Januar 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7341—73/2. Nr. 7342.)
	        
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