— 374 —
Der Stempel wird jedoch nicht angewandt, wenn die
Taxe zum Gebrauche bei einer Subhastation oder Erbtheilung
aufgenommen und in Folge dessen von dem taxirten
Gegenstande ein Kaufstempel oder eine Erbschaftsabgabe
entrichtet wird.
99. Todtenscheine, wie amtliche Atteste, s. diese.
100. Trauscheine, desgleichen.
101. Urlaubsertheilungen, wie Ausfertigungen, s. diese.
102. Verfügungen, amtliche, in Angelegenheiten des Empfäners
oder überhaupt an Privatpersonen in Privatangelegen-Heiter,
wie Ausfertigungen, s. diese.
103.Vokationen der Geistlichen und Schullehrer, wie Bestallungen,
s. Position 9. des Tarifs vom 19. Juli 1867.
104. Vorstellungen, wie Gesuche, s. diese.
105. Wanderpässe, s. Pässe.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7341.)