Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der  Stempel  wird  jedoch  nicht  angewandt,  wenn  die
Taxe  zum  Gebrauche  bei  einer  Subhastation  oder  Erbtheilung
  aufgenommen  und  in  Folge  dessen  von  dem  taxirten
  Gegenstande  ein  Kaufstempel  oder  eine  Erbschaftsabgabe
  entrichtet  wird.

99.  Todtenscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.
100.  Trauscheine,  desgleichen.
101.  Urlaubsertheilungen,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

102.  Verfügungen,  amtliche,  in  Angelegenheiten  des  Empfäners
  oder  überhaupt  an  Privatpersonen  in  Privatangelegen-Heiter,
  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

103.Vokationen  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  wie  Bestallungen,
  s.  Position  9.  des  Tarifs  vom  19.  Juli  1867.

104.  Vorstellungen,  wie  Gesuche,  s.  diese.
105.  Wanderpässe,  s.  Pässe.

 

 

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7341.)