Die Uebernahme erfolgt in Ansehung der schon zahlbaren Pensionen vom
1. Januar 1868. ab. Die gleichen Bestimmungen gelten für Wartegelder.
Alle an Beamte der vormaligen Freien Stadt Frankfurt zu gewährenden
Pensionen, welche nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht auf die
Staatskasse zu übernehmen sind, fallen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zur Last.
Artikel 19.
Wittwen-- und Waisen-Pensionsanstalt.
Die in Frankfurt a. M. auf Grund des Gesetzes vom 6. Oktober 1863.
bestehende Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen von Staatsdienern
wird mit dem 1. Januar 1870. aufgelöst. Die Rechte und Verpflichtungen derselben
gegenüber den vorhandenen Mitgliedern und den Hinterbliebenen verstorbener
Mitglieder werden in vollem Umfange aufrecht erhalten und gehen von
dem bezeichneten Zeitpunkte ab
in Ansehung derjenigen Mitglieder und der Hinterbliebenen solcher verstorbener
Mitglieder, welche den im Artikel 18. des gegenwärtigen Rezesses
unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Kategorien angehören resp. angehört
haben,
auf den Staat,
in Ansehung aller übrigen Mitglieder und Hinterbliebenen von verstorbenen
Mitgliedern
auf die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. über.
Das Vermögen der Anstalt wird bei Auflösung derselben zwischen dem
Staate und der Stadtgemeinde nach Verhältniß der Veiirigz getheilt, welche
der Staat mit 11,940 Fl. und die Stadtgemeinde mit 8,060 Fl. zu der der
Anstalt gewährten jährlichen Subvention von 20,000 Fl. (Art. 12. des Gesetzes
vom 6. Oktober 1863.) gegenwärtig leisten.
Artikel 20.
Abrechnung für das Jahr 1866.
Für das Jahr 1866. wird die gesammte Staats- und Stadtverwaltung
der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt nebst Gebiet für den Zweck der finanziellen
Abrechnung noch als eine ungetrennte behendest Die Stadtgemeinde behält
ohne Unterschied die sämmtlichen auf das Jahr 1866. fallenden staatlichen
und städtischen Einnahmen und hat dagegen die sämmtlichen auf das Jahr 1866.
fallenden staatlichen und städtischen Ausgaben zu bestreiten. D
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