Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Die  Uebernahme  erfolgt  in  Ansehung  der  schon  zahlbaren  Pensionen  vom
1.  Januar  1868.  ab.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  Wartegelder.

Alle  an  Beamte  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  zu  gewährenden
Pensionen,  welche  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  auf  die
Staatskasse  zu  übernehmen  sind,  fallen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zur  Last.

Artikel  19.
Wittwen--  und  Waisen-Pensionsanstalt.

Die  in  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
bestehende  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Staatsdienern
wird  mit  dem  1.  Januar  1870.  aufgelöst.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  derselben
  gegenüber  den  vorhandenen  Mitgliedern  und  den  Hinterbliebenen  verstorbener
  Mitglieder  werden  in  vollem  Umfange  aufrecht  erhalten  und  gehen  von
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  ab

in  Ansehung  derjenigen  Mitglieder  und  der  Hinterbliebenen  solcher  verstorbener
  Mitglieder,  welche  den  im  Artikel  18.  des  gegenwärtigen  Rezesses
  unter  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Kategorien  angehören  resp.  angehört
  haben,

auf  den  Staat,

in  Ansehung  aller  übrigen  Mitglieder  und  Hinterbliebenen  von  verstorbenen
  Mitgliedern

auf  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  über.

Das  Vermögen  der  Anstalt  wird  bei  Auflösung  derselben  zwischen  dem
Staate  und  der  Stadtgemeinde  nach  Verhältniß  der  Veiirigz  getheilt,  welche
der  Staat  mit  11,940  Fl.  und  die  Stadtgemeinde  mit  8,060  Fl.  zu  der  der
Anstalt  gewährten  jährlichen  Subvention  von  20,000  Fl.  (Art.  12.  des  Gesetzes
vom  6.  Oktober  1863.)  gegenwärtig  leisten.

Artikel  20.
Abrechnung  für  das  Jahr  1866.

Für  das  Jahr  1866.  wird  die  gesammte  Staats-  und  Stadtverwaltung
der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  nebst  Gebiet  für  den  Zweck  der  finanziellen
  Abrechnung  noch  als  eine  ungetrennte  behendest  Die  Stadtgemeinde  behält
  ohne  Unterschied  die  sämmtlichen  auf  das  Jahr  1866.  fallenden  staatlichen
und  städtischen  Einnahmen  und  hat  dagegen  die  sämmtlichen  auf  das  Jahr  1866.
fallenden  staatlichen  und  städtischen  Ausgaben  zu  bestreiten.  D

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