Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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6.  77.
Beschlußfähigkeit  des  Kreistages.

Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder
des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten
Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

5.  78.
Ausschluß  von  den  Verhandlungen  des  Kreistages  wegen  persönlichen  Interesses.
An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  in  Widerspruch
  steht.

C.  79.
Theilnahme  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  an  den  Kreistagsversammlungen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  des  Kreistages
sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben  in
demselben  berathende  Stimme.

0.

Fassung  der  Kreistagsbeschlüsse  nach  einfacher  und  zwei  Drittel  Stimmenmehrheit.

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grund=  oder
Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt,  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben  (§.  12)  eingeführt  werden  soll,  ist
jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden
erforderlich.

.  81.
Abfassung  und  Veröffentlichung  der  Kreistagsprotokolle.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufgeführt
  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und
von  wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
  von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen
und  in  letzterer  aufzuführen  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.