— 421 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 7352.) Subhastations-Ordnung. Vom 15. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Landestheile, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft
hat, mit Ausnahme der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover,
was folgt:
. 1.
Der Subhastation unterliegen:
1) Grundstücke;
2) solche Schiffsmühlen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche die Eigen-
schaft unbeweglicher Sachen haben;
3) verliehene Bergwerke und unbewegliche Bergwerksantheile;
4) Seeschiffe und andere zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffsgefäße.
§. 2.
Die Subhastation gehört vor das Gericht erster Instanz, in dessen Be-
zirke die Sache belegen ist, die Gerechtigkeit ausgeübt wird, oder das Schiff zu
der Zeit sich befindet, zu welcher die Subhastation eingeleitet werden soll.
Insoweit bisher besondere Kollegien oder Gerichtsabtheilungen für die
Subhastation von Schiffen zuständig waren, treten dieselben, jedoch nach Maaß-
gabe der Vorschrift des ersten Absatzes, auch ferner an die Stelle des Gerichts
erster Instanz. .5
Erstreckt sich der Gegenstand der Subhastation in mehrere Gerichtsbezirke,
oder entsteht in Folge eines Streites über die Bezirksgrenzen Ungewißheit über
die Zuständigkeit, so ist eines der betheiligten Gerichte zum Subhastationsgerichte
zu bestellen. Auf den Antrag eines Interessenten kann dies geschehen, wenn
mehrere in dem Bezirke verschiedener Gerichte belegene Grundstücke desselben
Eigenthümers subhastirt werden sollen. Die Bestimmung des Gerichts steht dem
Jahrgang 1869. (Nr. 7352.) 56 Ap-
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1869.