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werden. Es bewendet jchodh bei der im §. 8. vorbehaltenen Be-
fugniß, von jenem Ueberschusse über 63 Prozent auch mehr als
ein Drittel zum Amortisationsfonds zu nehmen.
Jc) Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht aus-
reichen, um den Inhabern der Stamm PPrioritätsaktien die unter
a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird
das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre
nachgezahlt, und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht
eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlun vollständig geleistet
ist. Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt
jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 27.).
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation
des Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm Priori-
tätsaktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse
für das Unternehmen, so daß sie aus demselben amächs und vor
den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen.
§. 24.
Dividendenscheine und Talons.
Mit den Stammaktien werden
a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E., und
mit den Stamm Prioritätsaktien
a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F. und
b) Talons nach dem beiliegenden Schema G.
ausgehändigt, und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs-
rathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem
Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein-
lieferung der mit den ablaufenden Didvidendenscheinen ausgegebenen Talons an
den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
K. 2V5.
Zahlung der Dividenden.
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellscaftskas gegen
Einlieferung der betaeffenden. Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der
Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. · » »
Zinsen für die Aktien waͤhrend der Bauzeit und Dividenden, die nicht
binnen vier Jahren, von den in den 88. 22. und 23. angegebenen Zahlungs-
ta-