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2) Forderungen aus Entscheidungen und Manbaten, wenn dabei Umstände
zum Grunde liegen, bei welchen eine gleiche Absicht (Nr. 1.) erhellt;
3) Forderungen aus freigebigen Verfügungen (insbesondere Schenkungen,
Erbes= oder Vermächtniß.Entsagungen, imgleichen solchen Verfügungen,
welche zwar unter lästigem Titel vorgenommen, aber wegen des zwischen
der Leistung des Pfandbestellers und der Gegenleistung obwaltenden er-
heblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfugungen des Pfandbestellers
zu erachten sind), welche der Pfandbesteller zum Vortheile seines Ehe-
gatten nach geschlossener Ehe vorgenommen hat;
4) Forderungen der Ehefrau des Pfandbestellers oder der Rechtsnachfolger
der Ehefrau auf Befriedigung wegen des in die Verwaltung des Mannes
Lekommenen Vermögens der Ehefrau, sofern ein Fall der geschlichen
erpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Herausgabe des
Vermögens derselben nicht vorlag;
5) Forderungen, die sich auf Empfangsbekenntnisse, Anerkenntnisse oder Zu-
gelindasse gründen, welche der Pfandbesteller einem Ehegatten gegen-
über, vor oder nach geschlossener Ehe ausdrücklich oder F#clschwogend,
insbesondere im Kontumazialverfahren abgegeben hat, sofern nicht die
Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses, Anerkenntnisses oder ZQugeständ-
aiggs, oder der im Kontumazialverfahren festgestellten Umstände ander-
weit nachgewiesen wird.
§S. 72.
Der Widerspruch eines Gläubigers oder des Schuldners (§I§. 70. und 71.)
hält nur dann die Auszahlung auf, wenn der Subhastationsrichter ihn rechtlich
begründet findet, und der Widersprechende ihn in seinen thatsächlichen Voraus-
setzungen durch solche Beweismittel unterstützt, welche nach den Vorschriften der
Prozeßgesetze zur Anlegung eines Arrestes ausreichen.
In diesem Falle giebt der Subhastationsrichter dem Widersprechenden auf,
innerhalb einer Frist von höchstens vierzehn Tagen zu den Subhastations-Akten
nachzuweisen, daß er zur Geltendmachung des erhobenen Widerspruchs gegen den
zur Hebung gelangenden Gläubiger die Klage bei der für Prozesse zuständigen
Deputation oder Kommission des Subhastationsgerichts angebracht hat.
Wird der Nachweis nicht innerhalb der Feis geführt, so veranlaßt der
Subhastationsrichter die Auszahlung an den zur Hebung gelangenden Gläubiger.
S. 73.
Auf die Klage ist mit der Klagebeantwortung, sowie mit der Verhandlung
und Entscheidung der Sache nach ber für den ordentlichen Prozeß geltenden
Vorschriften weiter zu verfahren.
Das Urtheil muß zugleich darüber entscheiden, an wen der Kaufgelder-
betrag auszuzahlen oder zu überweisen sei, oder nach Befinden die anderweite
Vertheilung anordnen. K ½
Wenn eine Forderung ungetheilt auf mehreren Grundstücken baftet so
om.