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Kostentarif.
F. 1.
An Gerichtskosten werden erhoben:
1) für das ganze Subhastationsverfahren, ausschließlich des Urtheils, durch
welches der Zuschlag ertheilt wird, und des Kaufgelderbelegungs-Ver-
fahrens,
a) von dem Betrage bis 500 Rthlr. einschließli
von je 50 Rthlin. . ... .. . . .. v! . . .. . schlieht l 1 1 Rthlr. — Sgr.
b) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. ein-
schließlich von je 100 Rthhln —. 25
c) von dem Mehrbetra 2 l! 20, 000 Rthlr. ein-
schließlich, von je 500 Rthhln 1. 15
d) von dem Mehrbetrage ral % 1000 Rthlln. 15
Die vorstehenden Sätze enthalten zugleich die Abgeltung:
für das durch §. 13. Nr. 7. angeordnete Aufgebotsverfahren, und das
Urtheil „durch welches die Unzulässigkeit des Zuschlages ausgesprochen
wird
für die Bescheinigungen und Mittheilungen, welche der Subhastations-
richter von dem Prozeßrichter hinsichtlich der Einleitung und Sisti-
rung des Subhastationsverfahrens und des Beitritts eines Gläu-
bigers zu demselben erhält;
für die von dem Subhastationsrichter veranlaßte Thätigkeit der Hypo-
thekenbehörde.
2) Wenn die Subhastation aufgehoben wird:
a) bevor das Subhastationspatent zur öffentlichen Bekanntmachung
oder an die Interessenten abgesendet worden t ½
b) nach diesem Zeitpunkte, jedoch vor Abhaltung des Versteige-
rungstermissssssss ..... .. .. . . .. . 5
der vorstehend bestimmten Sätze.
3) Für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Versteigerungs-
termin / des ganzen Satzes zu 1.
4) Für das Urtheil, durch welches der Zuschlag ertheilt wird:
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. einschließlich, von je
10 Rthnnn. 7 Sgr.
b) von dem Mhrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich, von
je 50 Rthllllln. "„
(Nr 7352. c) von