Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 449 — 
Kostentarif. 
F. 1. 
An Gerichtskosten werden erhoben: 
1) für das ganze Subhastationsverfahren, ausschließlich des Urtheils, durch 
welches der Zuschlag ertheilt wird, und des Kaufgelderbelegungs-Ver- 
fahrens, 
a) von dem Betrage bis 500 Rthlr. einschließli 
von je 50 Rthlin. . ... .. . . .. v! . . .. . schlieht l 1 1 Rthlr. — Sgr. 
b) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. ein- 
schließlich von je 100 Rthhln —. 25 
c) von dem Mehrbetra 2 l! 20, 000 Rthlr. ein- 
schließlich, von je 500 Rthhln 1. 15 
d) von dem Mehrbetrage ral % 1000 Rthlln. 15 
Die vorstehenden Sätze enthalten zugleich die Abgeltung: 
für das durch §. 13. Nr. 7. angeordnete Aufgebotsverfahren, und das 
Urtheil „durch welches die Unzulässigkeit des Zuschlages ausgesprochen 
wird 
für die Bescheinigungen und Mittheilungen, welche der Subhastations- 
richter von dem Prozeßrichter hinsichtlich der Einleitung und Sisti- 
rung des Subhastationsverfahrens und des Beitritts eines Gläu- 
bigers zu demselben erhält; 
für die von dem Subhastationsrichter veranlaßte Thätigkeit der Hypo- 
thekenbehörde. 
2) Wenn die Subhastation aufgehoben wird: 
a) bevor das Subhastationspatent zur öffentlichen Bekanntmachung 
oder an die Interessenten abgesendet worden t ½ 
b) nach diesem Zeitpunkte, jedoch vor Abhaltung des Versteige- 
rungstermissssssss ..... .. .. . . .. . 5 
der vorstehend bestimmten Sätze. 
3) Für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Versteigerungs- 
termin / des ganzen Satzes zu 1. 
4) Für das Urtheil, durch welches der Zuschlag ertheilt wird: 
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. einschließlich, von je 
10 Rthnnn. 7 Sgr. 
b) von dem Mhrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich, von 
je 50 Rthllllln. "„ 
(Nr 7352. c) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.