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Samml. für 1838. S. 505.), kommen für den hier bezeichneten Fall auch in dem
Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein in Anwendung.
Artikel V.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, Ver-
pfändung, der Führung der Schuld= und Pfandprotokolle und des Arrestes die
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche in dieser Beziehung für das Grund-
eigenthum in den Hogthüern Schleswig und Holstein gelten, Anwendung.
Ebenso bleiben die Bestimmungen des dortigen Rechtes hinsichtlich der Exekution,
des Konkurses und der Rangordnung der Gläubiger unverändert, soweit nicht diese
Verordnung oder das Berggesetz abweichende Vorschriften enthält.
Den Bergarbeitern wird in Beziehung auf die Rückstände aus dem letzten
Jahre an Lohn und anderen Emolumenten das Vorrecht des Kanzeleipatentes
vom 12. Januar 1816., betreffend die Klassifikation des Dienstlohnes im Konkurse,
beigelegt.
Artikel VI.
In den Fällen des F. 159. des Berggesetzes soll die Versteigerung nach dem
für das Konkursverfahren in Schleswig Holstein geltenden Rechte und mit den
gewöhnlichen Wirkungen desselben vollzogen werden.
6 Artikel VII.
Zugleich mit den Strafvorschriften des Berggesetzes tritt das Gesetz über
die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom
26. März 1856. (Gesetz= Samml. für 1856. S. 203.) in Kraft.
Artikel VIII.
Die Insinuation von Verfügungen der Bergbehörde kann rechtsgültig durch
die Postbehörde bewirkt werden. Wird die Verfügung von der Post als un-
bestellbar zurückgeliefert, so erfolgt die Insinuation bhurch öffentlichen Aushang am
Amtslokale der betreffenden Bergbehörde.
Hat die Verfügung während 14 Tagen ausgehangen, so ist die Zustellung
für bewirkt zu erachten.
Artikel IX.
Rücksichtlich der Bergwerksabgaben treten die nachfolgenden Bestimmungen
in Kraft:
§. 1. Von den Eisenerzbergwerken werden Bergwerksabgaben nicht erhoben.
#E 2. Von allen übrigen Bergwerken ist eine Bergwerkssteuer von zwei Pro-
zent von dem Werthe der Produkte des Bergwerkes zur Zeit des Ab-
satzes der letzteren zu entrichten.
Hinsichtlich der Erstattung eines verhältnißmäßigen Antheiles der Poch-,
Wasch-, Hütten- und sonstigen Zubereitungskosten bei Erzbergwerken durch den
Staat, sowie der Ermittelung, Feststellung und Einziehung der Bergwerkssteuer
kommen die in den älteren Polye des Staates bestehenden Vorschriften zur
Anwendung.
Art.