Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem kontraktlichen Erfüllungstage oder für die Dauer der kontraktlichen Erfüllungs- 
zeit nach einer Durchschnittsberechnung ergiebt. 
S. 56. 
Wenn eine Forderung ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, die 
sämmtlich oder von denen eins oder mehrere zur Konkursmasse gehören, so ist 
bei Vertheilung der Kaufgelder nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Der Gläubiger ist berechtigt, sich an die Kaufzelder jedes einzelnen 
Grundstücks wegen seiner ganzen Forderung zu halten. 
2) Soweit der Gläubiger aus den Kaufgeldern Eines Grundstücks seine 
Befriedigung erhält, erlischt die Korrealhypothek auf den mitverhafteten 
Grundstucken, und ist die Löschung derselben im Hypothekenbuche vom 
Srurbhastationsrichter von Amtswegen zu beantragen. 
C. 128. 
Beei der Konkurseröffnung hat das Gericht von Amtswegen einen einst- 
weiligen Verwalter der Masse zu bestellen. 
Der ernannte einstweilige Verwalter ist in der öffentlichen Bekanntmachung 
der Konkurseröffnung (I. 123.), oder in einer schleunigen nachträglichen Bekannt- 
machung namhaft zu machen. Dabei sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, 
in einem Termin, der nicht über vierzehn Tage hinausgesetzt werden darf, ihre 
Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung des bestellten einstweiligen 
Verwalters oder die Bestellung eines anderen enstwelligen Verwalters, sowie 
darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche 
Personen in denselben zu berufen seien. 
Nach Abhaltung des Termins beschließt das Gericht über die Beibehaltung 
des bisherigen oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters sowie 
hinsichtlich der Bestellung eines einstweiligen Verwaltungsrathes nach seinem 
Ermessen, unter Berücksichtigung der von den Gläubigern gemachten Erklärungen 
und Vorschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein. Wird die Bestellung 
eines anderen einstweiligen Verwalters beschlossen, so ist dieselbe öffentlich bekannt 
zu machen (F. 123.). 
*“ 
Die Verhaftung des Gemeinschuldners (F. 137.) ist anzuordnen, wenn 
und so lange dieselbe nach dem Ermessen des Gerichts zur Förderung oder Sicher- 
stellung der Verhandlungen im Konkurse erforderlich ist. 
S. 149. 
Die Post. und Kclegraphenanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner 
wohnt oder sein Geschäft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders 
benachrichtigt werden; es sind dieselben zu veranlassen, alle für den Gemein- 
schuldner eingehenden Sendungen und Briefe dem Verwalter der Masse aus- 
zuhändigen. 
S. 155.
	        
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