Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

g. 156. 
Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat (§. 116.)) so ist 
dieselbe durch den einstweiligen Verwalter zu prüfen und zu berichtigen;) ist noch 
keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe von dem einstweiligen Verwalter auf- 
gestellt werden. *-•# 
In der Bilanz sind die Schulden unter Angabe der Verfallzeit einzeln 
aufzuführen (F. 153. Abs. 4.). Bei Korreal-Obligationen, insbesondere bei 
Wechselverbindlichkeiten, sind auch die Namen der Mitverpflichteten und der 
Grund der Mithaftung ersichtlich zu machen. 
Bei der Aufstellung oder bei der Prüfung und Berichtigung der Bilanz 
ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Aufenthalt zu erlangen ist. 
Die Aufstellung, Prüfung und Berichtigung der Bilanz erfolgt auf Grund 
des Inventars, der Bücher und Papiere des Gemeinschuldert, sowie auf Grund 
der Aufklärungen, welche sich der einstweilige Verwalter durch den Gemein- 
schuldner oder auf andere Weise verschaffen kann. 
Die Bilanz ist an den Kommissar abzugeben und nebst dem Inventar 
und den Handelsbüchern in dem Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten 
offen zu legen. Auf seinen Antrag erhält jeder Gläubiger gegen Erstattung der 
Kosten eine Abschrift der Bilanz. 
&. 163. 
Der einstweilige Verwalter muß binnen Monatsfrist nach seiner Ernennung 
über die Lage der Sache, die hauptsächlichen Gründe und Veranlassungen, sowie 
über die Natur und den Karakter des Konkurses einen schriftlichen Bericht er- 
statten. Ueber die Buchführung des Gemeinschuldners, namentlich darüber, ob 
dieselbe den Bestimmungen der Art. 28. bis 33. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches entspricht, muß der einstweilige Verwalter entweder sich in 
seinem Berichte gutachtlich äußern oder das Gutachten eines Bücherrevisors bei- 
fügen. Der Kommissar hat diesen Bericht alsbald mit seinen Bemerkungen zu 
versehen und dem Konkursgericht einzureichen, auch Abschrift des Berichts nebst 
den Bemerkungen der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. . 
Der Bericht ist nebst den Bemerkungen des Kommissars in dem Gerichts- 
lokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen. 
S. 181. 
Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins (G. 164.) kam 
zwischen den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner ein Vergleich zum 
Zweck der Wiederaufhebung des Konkurses mit rechtsverbindlicher Kraft für 
widersprechende und für nicht theilnehmende Gläubiger (Akkord) auf den Antrag 
des Gemeinschuldners geschlossen werden. 
Die Schließung des Akkords muß gerichtlich erfolgen. 
Der Gemeinschuldner hat mit dem Antrage einen Akkordvorschlag zu ver- 
binden. Der Akkordvorschlag ist im Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten 
offen zu legen. 
(Nr. 7357.) 62“ K. 182. 
 
	        
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