g. 156.
Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat (§. 116.)) so ist
dieselbe durch den einstweiligen Verwalter zu prüfen und zu berichtigen;) ist noch
keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe von dem einstweiligen Verwalter auf-
gestellt werden. *-•#
In der Bilanz sind die Schulden unter Angabe der Verfallzeit einzeln
aufzuführen (F. 153. Abs. 4.). Bei Korreal-Obligationen, insbesondere bei
Wechselverbindlichkeiten, sind auch die Namen der Mitverpflichteten und der
Grund der Mithaftung ersichtlich zu machen.
Bei der Aufstellung oder bei der Prüfung und Berichtigung der Bilanz
ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Aufenthalt zu erlangen ist.
Die Aufstellung, Prüfung und Berichtigung der Bilanz erfolgt auf Grund
des Inventars, der Bücher und Papiere des Gemeinschuldert, sowie auf Grund
der Aufklärungen, welche sich der einstweilige Verwalter durch den Gemein-
schuldner oder auf andere Weise verschaffen kann.
Die Bilanz ist an den Kommissar abzugeben und nebst dem Inventar
und den Handelsbüchern in dem Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten
offen zu legen. Auf seinen Antrag erhält jeder Gläubiger gegen Erstattung der
Kosten eine Abschrift der Bilanz.
&. 163.
Der einstweilige Verwalter muß binnen Monatsfrist nach seiner Ernennung
über die Lage der Sache, die hauptsächlichen Gründe und Veranlassungen, sowie
über die Natur und den Karakter des Konkurses einen schriftlichen Bericht er-
statten. Ueber die Buchführung des Gemeinschuldners, namentlich darüber, ob
dieselbe den Bestimmungen der Art. 28. bis 33. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches entspricht, muß der einstweilige Verwalter entweder sich in
seinem Berichte gutachtlich äußern oder das Gutachten eines Bücherrevisors bei-
fügen. Der Kommissar hat diesen Bericht alsbald mit seinen Bemerkungen zu
versehen und dem Konkursgericht einzureichen, auch Abschrift des Berichts nebst
den Bemerkungen der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. .
Der Bericht ist nebst den Bemerkungen des Kommissars in dem Gerichts-
lokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen.
S. 181.
Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins (G. 164.) kam
zwischen den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner ein Vergleich zum
Zweck der Wiederaufhebung des Konkurses mit rechtsverbindlicher Kraft für
widersprechende und für nicht theilnehmende Gläubiger (Akkord) auf den Antrag
des Gemeinschuldners geschlossen werden.
Die Schließung des Akkords muß gerichtlich erfolgen.
Der Gemeinschuldner hat mit dem Antrage einen Akkordvorschlag zu ver-
binden. Der Akkordvorschlag ist im Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten
offen zu legen.
(Nr. 7357.) 62“ K. 182.