Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8. 182. 
Wenn in dem ersten Prüfungstermine Forderungen streitig geblieben, oder 
außer den festgestellten Forderungen noch andere seither angemeldet sind, so ist, 
vor Anberaumung des Termins zur Verhandlung und Beschlußfassung über den 
Akkord, in Ansehung einer jeden streitigen oder noch nicht #Peprüsten Forderung 
festzusetzen, ob und für welchen Betrag dieselbe vorläufig in dem Akkordverfahren 
als eine zu berücksichtigende zugelassen werden soll. '- 
Um diese Festsetzung vorzubereiten, hat der Kommissar einen Erörterungs- 
termin anzuberaumen. Der Termin darf nicht unter acht und nicht über vierzehn 
Tage bestimmt werden, derselbe ist entweder öffentlich bekannt zu machen (§. 123.), 
oder den bei den zu erörternden Forderungen Betheiligten besonders anzuzeigen. 
In dem Termine werden die sämmtlichen streitigen oder noch nicht ge- 
prüften Forderungen jur Erörterung gezogen, und die anwesenden Interessenten 
hinsichtlich jeder einzelnen Forderung über die Zulassung zum Mitstimmen im 
Akkordverfahren mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. 
Nach Abhaltung des Termins wird von dem Gerichte über die Zulassung 
durch Beschluß entschieden. Die Zulassung ist im Falle des Widerspruchs aus- 
zusprechen, soweit nach dem Ermessen des Gerichts die Forderung wahrscheinlich 
in Richtigkeit beruht. Ausnahmsweise kann das Gericht beschließen, daß die 
Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord bis nach endgültiger Erledigung 
aller oder einzelner Streitigkeiten ausgesetzt bleibe. 4 
Der Bechluß muß binnen acht Tagen nach dem Erörterungstermine erfol- 
gen. Gegen den Beschluß ist eine Beschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
g. 183. 
Der Termin zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord ist 
öffentlich bekannt zu machen (§. 123.). Der Termin ist dem Gemeinschuldner, 
dem Verwalter der Masse und allen Gläubigern besonders anzuzeigen, deren 
Forderungen durch Anerkenntniß oder rechtskräftiges Erkenntniß als richtig fest- 
gestellt oder durch den Beschluß des Gerichts vorläufig zugelassen worden sind; 
den Gläubigern ist hierbei der Akkordvorschlag abschriftlich mitzutheilen. Jedoch 
ist die Gültigkeit der Verhandlung von dieser besonderen Benachrichtigung der 
genannten Betheiligten nicht abhängig. 
In der Bekanntmachung und in den den Gläubigern zuzustellenden An- 
zeigen ist zu bemerken, daß die Handelsbücher, die Bilanz nebst dem Inventar 
und der von dem Verwalter über die Natur und den Karakter de# Konkurses 
erstattete schriftliche Bericht (§. 163.) im Gerichtslokale zur Einsicht der Bethei- 
ligten offen liegen. 
Der Gemeinschuldner muß in dem Termine persönlich erscheinen, die Ver- 
tretung durch einen Bevollmächtigten kann ihm nur dann gestattet werden, wenn 
er wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen zu erscheinen außer 
Stande ist. 
K. 18 1. 
In dem Termin hat der Kommussar äber die Lage der Sache und über 
die
	        
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