Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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4)  wenn  in  anderer  Weise  das  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung,  oder
das  Interesse  der  Gläubiger  durch  den  Akkord  benachtheiligt  erscheint.
Letzteres  ist  in  der  Regel  anzunehmen,  wenn

a)  der  Akkord  überwiegend  durch  die  Zustimmung  solcher  Gläubiger,
denen  neben  dem  Gemeinschuldner  noch  andere  Personen  solidarisch
mitverpflichtet  sind,  gegen  die  Stimmen  solcher  Gläubiger,  denen
der  Gemeinschuldner  allein  haftet,  zu  Stande  gekommen  ist;

b)  wenn  die  erforderlichen  Majoritäten  an  Stimmen  oder  Kapital  nur
durch  die  Theilnahme  der  im  8.  102.  Nr.  3.  bezeichneten  Personen
oder  solcher  Gläubiger  erreicht  worden  sind,  welche  erst  seit  der
Konkurseröffnung  durch  freiwillige  Rechtsgeschäfte  Eigenthümer  der
Forderungen  geworden  sind,  mit  denen  sie  für  die  Annahme  des
Akkords  gestimmt  haben.

C.  201.

Im  Falle  der  Nichterfüllung  der  akkordmäßigen  Verpflichtungen  ist  der
Akkord  in  Ansehung  aller  Forderungen,  welche  in  dem  Konkurse  als  richtig  festgestellt
  worden  sind,  sowohl  gegen  den  Gemeinschuldner  als  auch  gegen  Dne
vollstreckbar,  welche  sich  in  dem  gerichtlichen  Akkorde  den  Gläubigern  als  Selbstschuldner
  verpflichtet  haben.

Wegen  anderer  Forderungen  findet  die  Exekution  in  Gemäßheit  des
Akkords  erst  dann  statt,  wenn  der  Glaubiger  für  die  Forderung  einen  vollstreckbaren
  Titel  erlangt  hat.

Wegen  Forderungen,  welche  den  Wirkungen  des  Akkords  nicht  unterworfen
sind,  ist  die  Exekution  gegen  den  Gemeinschuldner  ebenfalls  zulässig,  soweit  die
Forderungen  in  dem  Konkurse  als  richtig  festgestellt  worden  sind.

K.  208.

Die  Gläubiger,  welche  durch  den  Akkord  betroffen  wurden,  treten  dem
Gemeinschuldner  gegenüber  in  ihre  vollen  Rechte  zurück.

Dieselben  za-  en  zur  Masse  die  Zahlungen  nicht  zurückzugewähren,  welche
sie  gemäß  dem  Akkorde  in  gutem  Glauben  empfangen  haben.

Treten  sie  in  dem  fortgesetzten  Konkurse  als  Gläubiger  auf,  so  sind  bei
den  neuen  Vertheilungen  die  an  sie  in  Gemäßheit  des  Akkords  geleisteten  Zahlungen
  der  wirklich  vorhandenen  Masse  hinzuzurechnen  und  danach  die  Antheile
sämmtlicher  Gläubiger  zu  berechnen,  jenen  Gläubigern  ist  aber  dasjenige,  was
sie  in  Gemäßheit  des  Akkords  schon  erhalten  haben,  auf  ihren  Antheil  anzurechnen.


§.  209.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  208.)  sind  auch  in  dem  Falle  maaßgebend,
  wenn  ohne  vorherige  Wiederaufhebung  des  Akkords  ein  neuer  Konkurs
über  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners  eröffnet  wird.  Es  kann  jedoch  in
diesem  Falle  der  durch  den  Akkord  betroffene  Gläubiger  nur  bis  zu  dem  Betrage
der  Akkordsumme  Befriedigung  verlangen.

§.  244.